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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 102.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 9ten December 1858 über einige weitere Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend; vom 9ten December 1858.
Volume count:
102
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 99.) Verordnung, den auf die Jahre 1859 und 1860 eintretenden theilweisen Wegfall der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer, ingleichen den bei Versteigerung zu verwendenden Stempelbetrag betreffend; vom 9ten December 1858. (99)
  • No. 100.) Verordnung zur Erläuterung der wegen der Schifferprüfungen und sonst unter dem 14ten Juli 1853 erlassenen Verordnung; vom 30sten November 1858. (100)
  • No. 101.) Gesetz, einige weitere Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend; vom 9ten December 1858. (101)
  • No. 102.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 9ten December 1858 über einige weitere Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend; vom 9ten December 1858. (102)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

Zu #6 des 
Gesetzes. 
( 350 ) 
capitalien, deren Abzug nach § 5 des Gesetzes künftig zulässig ist, bis jetzt nicht in Abrechnung 
gebracht, haben alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung eine neue Declaration 
über den gegenwärtigen Betrag ihres Renteneinkommens unter Angabe der nunmehr abgerech- 
neten Passivzinsen bei der betreffenden Bezirkssteuereinnahme einzureichen, von welcher letzteren 
sodann nach vorgängiger vorschriftsmäßigen Prüfung der neuen Declaration der bisherige 
Personalsteueransatz entsprechend zu berichtigen ist. 
Auch kann, sofern die Berichtigung bei Feststellung der Gewerbe= und Personalsteuer- 
cataster für nächstes Jahr noch nicht erfolgt sein sollte, deshalb der gesetzliche Reclamationsweg 
eingeschlagen werden. 
& 4. Tritt der Fall ein, daß wegen unterlassener Declaration des Renteneinkommens 
oder einer bei letzterem erst nach der Declaration eingetretenen Erhöhung von dem Renten- 
inhaber oder dessen Erben nach § 6 des Gesetzes eine Steuernachzahlung zu erfordern ist, so 
hat die Steuerbehörde (in den Städten, wo die Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, 
in den übrigen Ortschaften die betreffende Bezirkssteuereinnahme) die Nachzahlung nach der 
gesetzlichen Vorschrift zu berechnen, und diese Berechnung pem Renteninhaber oder dessen Erben 
mit der Veranlassung, die Nachzahlung binnen 1 4 Tagen zu leisten, zuzufertigen. Diese Zu- 
fertigung ist legal zu insinuiren, daher die Bezirkssteuereinnahmen, bei welchen ein Bote nicht 
in Pflicht steht, wegen der Behändigung die Gerichtsbehörde des Orts zu requiriren haben. 
Als competent ist die Steuerbehörde des Orts anzusehen, wo der Renteninhaber ver- 
nommen worden, oder doch zu vernehmen gewesen wäre. 
Bei dieser Behörde ist auch der dem Renteninhaber oder dessen Erben nachgelassene Nach- 
weis eines geringeren Renteneinkommens, als des berechneten, zu führen, und in dieser Be- 
ziehung von den Steuerbehörden ganz so, wie bei Gewerbe= und Personalsteuer-Reclamationen 
zu verfahren. 
Die Verlängerung der gesetzlichen dreiwöchentlichen Präclusivfrist zu dem vorgedachten 
Nachweise auf weitere 6 Wochen kann von der Steuerbehörde auf Ansuchen und bei befundener 
Nothwendigkeit verwilligt werden. 
Geht aber der Steuerbehörde ein Bedenken gegen die Fristverlängerung bei, so ist das 
dießfallsige Gesuch dem vorgesetzten Kreissteuerrathe anzuzeigen, welcher darüber Entschließung 
zu fassen hat. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 9ten December 185 8. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Zenker. 
Letzte Absendung: am 1 8ten December 1858. 
 
	        

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