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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

Baareinzahl- 
ungen. 
Vorschußsend- 
ungen. 
Recomman- 
dirte Briefe. 
Retourrecepisse. 
Laufzettel. 
(110 ) 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Jnhalt gerollt sein, 
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
8) Baaren Einzahlungen, welche von den kleinsten Beträgen bis zur Höhe von Vierzig 
Thalern einschließlich, zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche des 
Königlich Sächsischen Postbezirks angenommen werden, muß ein gewöhnlicher Brief oder eine 
Briefadresse beigefügt sein. Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen 
mit Waarenproben, auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe, auf Be- 
gleitbriefe zu Packeten mit oder ohne Werthsdeclaration oder auf Actenfascikel zu leisten, ist 
unzulässig. 
Auf der Adresse muß der Empfänger genau bezeichnet und der Betrag der baaren Ein- 
zahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt. “ 
bemerkt, auch die Summe der Thaler mit Buchstaben ausgedrückt sein. 
Ueber die bewirkte Einzahlung wird dem Absender ein Einzahlungsschein ertheilt. 
9) Begehrt der Aufgeber eines Briefs oder einer sonstigen Sendung die Auszahlung 
eines vom Adressaten einzuziehenden Vorschusses (Postvorschuß, Nachnahme) auf solche — wie 
ihm dieß ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe nachgelassen ist — so hat derselbe auf 
der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß" oder „Nachnahme “ 
und die Thalersumme, in Buchstaben ausgedrückt, anzugeben. 
Die Auszahlung des Vorschußbetrags kann, selbst bei vorschriftswidrig verzögerter Einsend- 
ung des von der Aufgabepostanstalt dem Vorschußbriefe beigefügten Rückscheins, nicht eher 
beansprucht werden, als bis letzterer mit dem Vermerke über die erfolgte Einlösung zurück- 
gelangt ist. 
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen nicht uneingelöst aufbewahrt werden. 
Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Aufgabeorte zu- 
rück zu befördern. 
An Behörden gerichtete Postvorschußbriefe werden nur nach ausdrücklich erklärter oder 
sonst bescheinigter Zustimmung der ersteren zur Beförderung angenommen. 
10) Recommandirte Briefe müssen auf der Adresse als solche bezeichnet sein. 
Begleitbriefe, sowie Sendungen über 8 Loth, auch wenn sie in Briefform gebracht sind, 
können nicht recommandirt werden. 
11.) Wünscht der Absender eines recommandirten Briefs oder einer Packet= oder Werth- 
sendung eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungs- 
schein, Retourrecepisse zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerk- 
ung „.gegen Ablieferungsschein“ („Retourrecepisse".) auf der Adresse ausgedrückt sein.
	        

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