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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

(111) 
Ist dem Aufgeber einer recommandirten oder Packereipostsendung (vergl. & 65) an einer 
Nachforschung über deren Beförderung und Bestellung gelegen, so ist, wenn das dießfallsige 
Verlangen auf einer schriftlichen Nachricht des Adressaten beruht, daß die Sendung verspätet 
oder gar nicht eingetroffen sei, die Postanstalt des Aufgabeorts verbunden, einen Laufzettel 
portofrei abzufertigen und nach dessen Wiedereingange dem Absender die gewünschte Auskunft 
zu ertheilen. Liegt eine solche Nachricht von Seiten des Adressaten nicht vor, so hat der Ab- 
sender, wenn er gleichwohl die Abfertigung eines Laufzettels wünscht, solchen selbst auszufertigen 
und in unverschlossenem Zustande aufzugeben, auch das Porto vom Abgangsorte bis zum Be- 
stimmungsorte der Sendung, über deren Verbleib Erkundigung eingezogen werden soll, 
zu bezahlen. · 
Nach Rückkunft des Laufzettels wird derselbe dem Aufgeber mit den darauf gebrachten 
Nachweisen ausgehändigt. 
Ergiebt sich, daß die gewünschte Erkundigungseinziehung durch das Versehen eines Post- 
bediensteten veranlaßt worden ist, so ist das Porto zu erstatten. 
Wegen derjenigen Briefe, welche weder recommandirt, noch mit declarirter Geld= oder 
Werthinlage beschwert sind, werden von Seiten der Postanstalt Laufzettel niemals erlassen. 
12) Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
werden sollen, müssen auf der Adresse mit dem wörtlichen Vermerk „durch Expressen zu 
bestellen"“ oder „expreß zu bestellen“ versehen sein. Briefe, welche exprefß bestellt 
werden sollen, müssen noch außerdem, um die im § 28 des Gesetzes zugesicherte Garantie zu 
ermöglichen, recomman dirt aufgegeben werden. 
Packete werden nut bis zum Gewichte von 5 Pfund und bis zu 300 Thaler Werth 
erpreß bestellt. . 
Zur Nachtzeit findet Expreßbestellung von Packeten und Adreßbriefen nicht Statt. 
Als Nachtzeit gelten vom 1 sten April bis mit 30 sten September die Stunden von 11 Uhr 
Abends bis 5 Uhr früh, vom 1 sten October dagegen bis mit 31 ten März die Stunden von 
10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens. 
Im Falle des Verlustes eines expreß zu bestellenden Briefs kann nur die im § 25 des 
Gesetzes zugesicherte Vergütung von Vierzehn Thalern, nicht aber auch zugleich die im § 28 
des Gesetzes erwähnte Entschädigung von Fünf Thalern in Anspruch genommen werden. 
Die allgemeinen Expeditions= und Speditionseinrichtungen leiden auch in Bezug auf 
Erpreßsendungen Anwendung. 
13)0 Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch 
Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospecte, Preiscourante, 
Lotteriegewinnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, desgleichen Correcturbogen ohne 
beigefügtes Manuscript, müssen, wenn die Kreuzbandtaxe Anwendung finden soll, uneingebunden 
oder nur broschirt unter schmalem Streif= oder Kreuzband eingeliefert werden. 
Expreß zu be- 
stellende Send- 
ungen. 
Kreuzband- 
sendungen.
	        

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