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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

Bespannung. 
(124) 
Mit Ablauf der sechsten Stunde hört die Verbindlichkeit des Posthalters, die Pferde länger 
in Bereitschaft zu halten, auf, der Reisende aber bleibt verbunden, das Wartegeld auf 3 Stun- 
den zu bezahlen, wenn nicht seine später erfolgende Ankunft noch vor Eintritt der vierten 
Stunde des Zuwartens dem Posthalter bekannt gemacht worden ist. 
Dagegen kann der Reisende, wenn ihn der Stationsinhaber über die Bestellzeit hinaus 
warten läßt, dem letzteren für jede Stunde des Wartens den Betrag des Postgeldes für 3 
Postmeile abziehen. 
Tritt in Folge einer von dem Postillon nicht verschuldeten Beschädigung des Wagens des 
Reisenden eine Unterbrechung der Fahrt ein, so ist, von und mit Eintritt der vierten Stunde 
dieses Wartens an, dem Stationsinhaber, als Entschädigung für das längere Entbehren seiner 
Pferde, von dem Reisenden,. zu dem bereits bezahlten Extrapostgelde noch die Hälfte des letzteren 
mittelst Einzahlung bei der nächstfolgenden Station zu bezahlen. 
5)) Die Bespannung richtet sich in der Hauptsache nach der Beschaffenheit der Wagen, 
sowie nach dem Gewichte der Ladung. 
Hiernach werden 
a) Postcaleschen, halbverdeckte oder offene Wagen 
bei einem Ladungsgewichte 
bis 800 Pfund mit 2 
über 800 = 120 3 Pferden, 
. 1200 16000 4| 6 
b) ganz bedeckte zwei= oder viersitzige Wagen oder Kutschen bei einem Ladungsgewichte 
bis 600 Pfund mit 2 
über 000 900 3 Pferden 
= 900 - 1200 1 
## 
LA 
befördert. 
Das Gewicht einer erwachsenen Person ist zu 150 Pfund angenommen. Kinder unter 
8 Jahren werden gar nicht, im Alter zwischen 8 und 14 Jahren für eine halbe, über 14 
Jahre aber für eine erwachsene Person gerechnet. · 
Ein Koffer wird ebenso wie eine Vache zu 80 Pfund, eine Reisetasche oder dergleichen 
zu 25 Pfund abgeschätzt. 
Die an besonders bergigen und deshalb schwer zu befahrenden Straßen gelegenen Post— 
stationen sind ermächtigt, bei Wagen der Gattung unter b. ein Pferd über die vorschrifts— 
mäßige Bespannung gegen Bezahlung vorzulegen. 
Diese Vermehrung ist auch dann zulässig, wenn eine Poststraße durch ungewöhnliche 
Witterungsereignisse oder sonst notorisch mit der reglementsmäßigen Bespannung nicht zurück- 
gelegt werden kann. *
	        

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