Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

Weitere 
Bestimmungen 
darüber. 
Aufnahme in 
das Seminar. 
Anmeldung. 
Alters- 
erfordernisse. 
(252 ) 
es kann daher in Zukunft den Seminarlehrern ebensowenig gestattet werden, Nebenämter zu 
bekleiden, gleichzeitig noch anderen Anstalten zu dienen oder durch Privatunterricht ihre Kraft 
zu theilen, als es in der Regel überhaupt gar nicht und daher nur ausnahmsweise und vor- 
übergehend vorkommen soll, daß außerhalb des Lehrercollegiums stehende Kräfte zur Deckung 
einzelner Unterrichtsgegenstände im Seminare aushülfsweise beigezogen werden. 
6. Der Director des Seminars ist bis zu wöchentlich 16, ein jeder der am Seminare 
angestellten Lehrer aber bis zu wöchentlich 26 Unterrichtsstunden, mit Einrechnung der Unter- 
richtsstunden in der Seminarschule, verpflichtet; überdieß aber haben Director und Lehrer 
Allem, was zur Förderung des Wohls der Anstalt und zur Erreichung ihres Gesammtzwecks 
dient, sich willig und pflichtgetreu zu unterziehen. 
Hiernächst liegt dem Director die Vertretung der ganzen Anstalt nach Außen, der Ver- 
kehr und die Vermittlung desselben mit den vorgesetzten Behörden, sowie die einheitliche Leit- 
ung der Anstalt nach Innen, sowohl den Lehrern als den Zöglingen gegenüber, ob. In diesen 
directorialen Verpflichtungen hat denselben in der Regel nur der erste Oberlehrer zu unter- 
stützen und zu vertreten, welchem daher, gleichwie dem Director selbst, wo es sich thun läßt, 
Wohnung im Seminargebäude anzuweisen ist. 
Wo dieß zur Zeit die Räumlichkeiten noch nicht gestatten, kann ein zuverlässiger Hülfs- 
lehrer außer dem Director im Seminargebäude einlogirt und, jedoch nur zur Beaufsichtigung 
der Zöglinge und zur Aufrechthaltung der Hausordnung unter specieller Vertretung des 
Directors, mit verwendet werden. 
Das Wohl der Anstalt, die Ergebnisse des Unterrichts und der Erziehung, sowie alle 
wichtigeren Disciplinarfälle beräth der Director mit dem gesammten Lehrercollegium allmonat- 
lich, nach Bedürfniß öfters und sofort, in Conferenzen, über welche ein vollständiges, soweit 
nöthig, die Motiven enthaltendes Protocoll zu führen ist. 
&# 7. Die Aufnahme in das Seminar findet alljährlich nur einmal kurz vor Beginn des 
neuen Seminarcursus, und zwar auf Grund besonderer Anordnung bei einigen Seminar- 
anstalten zu Ostern, bei den übrigen zu Michaelis, Statt und kann im Laufe des Jahres und 
außer der Zeit nur ausnahmsweise in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Kreisdireetion 
geschehen. Die Anmeldung dazu erfolgt bei dem Director des Seminars, welcher die Gesuche 
um Aufnahme unter Auschluß der beigefügten Zeugnisse und einer tabellarischen Uebersicht 
über die Angemeldeten mindestens acht Tage vor dem Aufnahmetermine bei der vorgesetzten 
Kreisdirection einzureichen hat. · 
88.DieAufnahmeindasSeminarhatinderRegelnichtvorErfüllungdes 
16teuLebensjahreszuerfolgen,solljedochbeiJiinglingen,diebesondereHoffnungengeben, 
dispensationsweisefrüher,inkeinemFalleabervorErfüllungdes15tenLebensjahresstatt- 
finden. Dagegen sollen junge Männer, welche sich von einem anderen, besonders gewerblichen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment