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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

Umfang und 
Ausdehnung 
des Seminar- 
unterrichts. 
Lehrfächer 
ersten Ranges. 
Religionsun- 
terricht. 
( 260 ) 
dürre Nomenclatur für gewisse formelle geistige Operationen (richtiges Denken und Sprechen) 
behandeln lassen, während dagegen das klare und gewandte Denken selbst, worauf bei künftigen 
Volksschullehrern mit Recht ein großes Gewicht zu legen ist, dadurch wenig wahre Förderung 
erhalten hat. Es wird daher richtiges Denken und klarer Ausdruck dafür in Zukunft durch 
den gesammten Seminarunterricht und an jedem Lehrgegenstande zu fördern, namentlich aber 
in der Sprachdenklehre und bei der Stylistik zu pflegen, zu entwickeln und zu üben sein. 
Endlich soll der Unterricht 
1) in der Seelenlehre 
theils in dem anthropologischen Theile des Katechismusunterrichts, theils in der Pädagogik seine 
Stelle finden, mit dieser auch 
2) die Volksschulkunde und Anleitung zur Schulamtsklugheit verbunden, 
3) die specielle Methodik 
aber theils bei jedem Unterrichtsgegenstande selbst berücksichtigt, theils der Pädagogik als Er- 
ziehungs= und Unterrichtslehre zugewiesen, theils bei den Uebungen in der Seminarschule 
practisch gelehrt werden. 
Durch diese Ausscheidungen und Verschmelzungen empfängt der Seminarnnterricht, wie er 
bisher vorgeschrieben gewesen, seine naturgemäße Vereinfachung und Concentration. 
G 33. Was zweitens den Umfang und die Ausdehnung aulangt, in welcher die 
Unterrichtsfächer und Lehrgegenstände den Zöglingen bekannt zu machen sind, so ist ein doppelter 
Grundsatz aufzustellen, je nachdem dieselben sich entweder auf die wesentlichen Grund- 
lagen alles Elementarvolksunterrichts, oder nur auf die allgemeine Zeit= und Volks- 
bildung beziehen. Flür erstere gilt der Grundsatz, daß sich der Unterricht in selbigen nicht 
sowohl zu beschränken, als vielmehr auszudehnen und namentlich, was inneres Verständniß 
und lebendige Aneignung des Gegenstandes betrifft, nach der Tiefe hin zu erweitern und zu 
verinnerlichen habe. Für die Unterrichtsfächer der letzteren Art dagegen ist der Grundsatz 
festzuhalten, daß sie nicht vom Standpunkte des Fachstudiums und der Wissenschaft als ein 
volles und wissenschaftlich abgeschlossenes Ganzes, sondern nur vom Standpunkte der allge- 
meinen Volksbildung und des Zeitbedürfnisses zu behandeln, daher nur in ihren Umrissen, 
nicht als ein Ganzes, sondern partieenweise, nach practischen Gesichtspunkten und naheliegenden 
Beziehungen zu behandeln sind. 
Diese Grundsätze aber ergeben in ihrer Anwendung auf die hauptsächlichsten Lehrfächer 
des Seminarunterrichts noch speciell Folgendes: 
# 34. Der christliche Religionsunterricht nimmt schon darum die erste und 
wichtigste Stelle im Seminarunterrichte ein, weil er die erste und wichtigste Grundlage, nicht 
blos ein Gegenstand, sondern das Princip und die lebendige Seele alles Elementarschul= und 
Volksunterrichts ist. Derselbe ist durchweg auf die positiv-christlichen und kirchlichen Grund-
	        

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