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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Volume count:
25
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

Musikalische 
Ausbildung. 
(262) 
terrichtsgegenständen des Seminars ihr gutes Recht und gehört nicht allein schon der ältesten 
christlichen Kirche an, sondern jeder Zeit derselben, in welcher ein tiefer gläubiger Religions— 
unterricht in ihr geblüht hat. 
836. Die nächste Stelle unter den Unterrichtsgegenständen des Seminars gebührt der 
musikalischen Ausbildung seiner Zöglinge, weil dieselbe das andere Stück ist, was den 
Lehrer zum kirchlichen Dienste befähigt und ihm zur Bildung und Erziehung seiner, der christ— 
lichen Gemeinde zuwachsenden Schulkinder für kirchliche und häusliche Andacht unentbehrlich, 
überdieß auch ein wichtiges Mittel zu seiner eigenen Veredlung, zur Beförderung seines Fort— 
kommens und zur Besserung seiner äußeren Lage ist. Es sollen daher in Zukunft Jünglinge 
ohne alle musikalische Naturanlagen überhaupt gar nicht und ausnahmsweise nur in dem Falle 
in das Seminar aufgenommen werden, wenn dieser Mangel durch andere wirklich ausgezeich— 
nete Gaben und Eigenschaften für den Lehrerberuf einigermaaßen aufgewogen wird und nur in 
diesem einzigen Falle sollen in Zukunft Seminarzöglinge, und zwar nur nach eingeholter aus— 
drücklicher Genehmigung der Kreisdirection, eine theilweise Disvensation von der Theilnahme 
am vollständigen musikalischen Unterrichte erlangen können. Alle Zöglinge aber, denen eine 
solche Dispensation aus jenem einzig statthaften Grunde nicht zu Theil geworden ist, haben 
sich sowohl bei der Schulamtscandidaten-, als bei der Wahlfähigkeitsprüfung auch der voll- 
Gegenstände 
des Musikun- 
terrichts. 
ständigen musikalischen Prüfung zu unterziehen. Nach dieser Anordnung modifeciren sich die 
§ 17 des Regulativs vom 1 Oten Juli 1835, die Prüfung zur Erlangung der Anwartschaft 
auf Hülfs= und ständige Lehrerstellen an Elementarvolksschulen betreffend, enthaltenen gegen- 
theiligen Bestimmungen. 
# 37. Der musikalische Unterricht im Seminare umfaßt die Unterweisung seiner Zög- 
linge im Violinspiele, Clavierspiele, Orgelspiele, im Gesange und im Gene- 
ralbaß. 
Im Violinspiele soll es jeder Seminarist bis zu der Fertigkeit bringen, die gangbar- 
sten Choräle und Schullieder rein und ausdrucksvoll, erstere wo möglich auch auswendig, vor- 
zutragen. 
Mit den fähigsten Schülern mögen auch leichtere Duette und Quartette geübt werden. 
Das Clavierspiel soll, weil es der allgemeinen Musikbildung, der Orgelfertigkeit, dem 
Gesange und der Generalbaßlehre zur wesentlichen Förderung dient und außerdem für nicht 
wenige Schulamtscandidaten das einzige Mittel bleibt, die im Seminare erworbene Fertigkeit 
im Orgelspiele sich zu bewahren, in jedem Seminare während der ganzen Bildungszeit eines 
Zöglings betrieben werden. Richtige technische Behandlung des Instruments, die Fertigkeit, 
gediegene Tonstücke von mäßiger Schwierigkeit mit Ausdruck vorzutragen, Sinn und Geschmack 
für classische Claviercompositionen ernsten Styls zu wecken und auszubilden, ist die Aufgabe 
dieses Unterrichts.
	        

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