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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

Begriff und 
Inhalt der 
Disciplinar- 
ordnung. 
Zweck des 
Strafver- 
fahrens. 
Grade der 
Strafen. 
Zuerkennung 
dieser Grade. 
(268 ) 
beschränkt, dagegen für die drei hohen Feste auf die ganze Festwoche ausgedehnt. Außer- 
dem sind die Nachmittage vor den kleinen Festen und den Bußtagen und der erste Nachmittag 
der Jahrmärkte am Seminarorte unterrichtsfrei. Die Ferien der Seminarschule dagegen richten 
und beschränken sich nach den in der Ausführungsverordnung zum Elementarvolksschulgesetze 
66 fg. darüber enthaltenen Bestimmungen. Soweit nun die Ferien im Seminare sich über 
die Ferien in der Seminarschule hinaus verlängern, ist abwechselnd eine ausreichende Anzahl 
von Beneficiaten unter den Seminarzöglingen zur Unterstützung bei Abhaltung des Unterrichts 
in der Seminarschule einzuberufen. 
III. Abschnitt. 
Die Disciplinar= und Strafordnung. 
& 47. Die Dissiplinarordnung bezieht sich auf die mangelhaften Erfolge sowohl der Er- 
ziehung als des Unterrichts bei Zöglingen der Seminare und hat das Verfahren festzustellen, 
welches nach den verschiedenen Graden des Vergehens und der Unwürdigkeit gegen träge wie 
unsittliche Zöglinge einzuhalten ist. 
#48. Als Grundsatz für Aufstellung von Strafbestimmungen gegen dergleichen Zög- 
linge und für Anwendung derselben Seiten des Lehrercollegiums oder der dabei betheiligten 
Behörden hat zu gelten, daß der zur Bestrafung zu ziehende Mangel oder das Vergehen eines 
Zöglings nicht schwerer, aber auch nicht leichter genommen werde, als sie sowohl an sich, wie 
namentlich gegenüber der künftigen Aufgabe eines christlichen Volksschullehrers zu erachten sind. 
Das Strafverfahren hat daher ebensowohl den Zweck, irrende Zöglinge, welche Hoffnung der 
Besserung geben, in Zeiten auf den rechten Weg zurückzuleiten, als die christlichen Schul= und 
Kirchengemeinden in Zeiten gegen untüchtige und unwürdige Lehrer sicher zu stellen und der- 
gleichen Subjecte von dem Schulamte in Zeiten und noch ehe sie zu demselben gelangen, gänz- 
lich auszuschließen. 
49. Die Strafen, welche nach dem Grade des Vergehens eines Zöglings zur An- 
wendung zu kommen haben, sind: 
1) Oeffentliche Verweise resp. vor dem Lehrercollegium und dem Seminarcötus; 
2)) Entziehung der Freistunden und des Urlaubs zu Ausgängen, verbunden mit Straf- 
arbeiten; 
3) Herabsetzungen in der Classe und Entfernung von Ehrenämtern im Seminare; 
4) Verkürzung oder Entziehung der Beneficien im Seminare in Fällen, wo dieß aus- 
führbar ist; 
5)0 gänzliche Entfernung aus dem Seminare. 
* 50. Ueber Verhängung der zwei ersten Strafgrade hat jeder Lehrer mit Vorwissen 
des Directors, über Verhängung des dritten nur die Lehrerconferenz, über den Antrag auf 
Eintritt des vierten und fünften Strafgrades ebenfalls nur die Lehrerconferenz zu entscheiden,
	        

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