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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 44.) Verordnung, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend; vom 2ten Juli 1860.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ für die Realschulen vom 2ten Juli 1860.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 37.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung und den Gebrauch der transportabeln Dampfmaschinen, sogen. Locomobilen betreffend; vom 9ten Juni 1860. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Schurfarbeiten bei dem Regalbergbaue betreffend; vom 13ten Juni 1860. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Prüfungen für das Militärrichteramt betreffend; vom 29. Mai 1860. (39)
  • No. 40.) Verordnung, die Anlegung einer fernerweiten Zweigbahn der Chemnitz-Niederwürschnitzer Eisenbahn betreffend; vom 25. Juni 1860. (40)
  • No. 41.) Bekanntmachung, die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig, den Verpflegungsaufwand für die Zöglinge derselben und die subsidiarischen Leistungen der Gemeinden für die darin aufgenommenen Armen betreffend; vom 30sten Juni 1860. (41)
  • No. 42.) Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband Lenz-Cottewitz; vom 5. Juli 1860. (42)
  • No. 43.) Bekanntmachung, die Landtagswahl im 10ten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend; vom 10ten Juli 1860. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend; vom 2ten Juli 1860. (44)
  • Regulativ für die Realschulen vom 2ten Juli 1860.
  • No. 45) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Elterleiner Vereins für Unterstützungen in Sterbefällen, genannt Union; vom 12ten Juli 1860. (45)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

( 101 ) 
& 18. Sie sind, wenn Söhne von ihnen dieselbe Realschule besuchen, an welcher sie als ch Schulgeld- 
Lehrer wirken, von der Entrichtung eines Schulgeldes für dieselben befreit. 
19. Die Lehrer der Realschulen sind neben gewissenhafter Vorbereitung auf den Un- 
terricht und genauer Besorgung der Correcturen wöchentlich bis zu 22, und wenn dieselben 
hauptsächlich Unterricht im Gesange, Schreiben, Zeichnen und Turnen zu ertheilen haben, bis 
zu 2 8, der Director bis zu 14 Unterrichtsstunden verpflichtet; außerdem aber liegt ihnen ob, 
in Krankheitsfällen einzelner Lehrer und bei kürzeren Vacanzen die ausfallenden Unterrichts- 
stunden durch entsprechende Mehrübernahme von Lectionen in der Regel ohne Entschädigung 
nach Anweisung des Directors, welcher jedoch für eine möglichst gleichmäßige Vertheilung der 
Lasten der Stellvertretung unter die Lehrer sorgen wird, decken zu helfen. Etbenso steht es 
dem Director zu, die wöchentliche vorschriftsmäßige Zahl der Unterrichtsstunden, unter Berück- 
sichtigung der Schwierigkeit des Lehrgegenstandes, der Menge der Schüler oder der Correcturen, 
überhaupt des Lehrbedürfnisses, um wöchentlich 2 bis 3 Stunden für einzelne Lehrer zu 
ermäßigen. 
620. Den Lehrern liegt eine pünktliche und gewissenhafte Ertheilung der Unterrichts- 
stunden ob, welche sich nicht blos mit einer äußerlichen und mechanischen Abwartung derselben 
begnügt, sondern in der Hingabe der ganzen Kraft an den Lehrgegenstand und an das Unter- 
richtsbedürfniß der Zöglinge ihre Aufgabe erblickt. 
Der Zeit nach sind die Unterrichtsstunden in der Regel längstens 10 Minuten nach dem 
Stundenschlage zu beginnen und nicht vor, sondern mit dem Stundyenschlage zu endigen. 
&21. Der Director gehört vorzugsweise mit seiner ganzen Kraft und Thätigkeit der 
Anstalt an. Daraus folgt, daß derselbe nicht durch Combination der Aemter mit gleichen 
Verpflichtungen und Geschäften anderen Anstalten gegenüber zu belasten ist. Wo dieß zur 
Zeit noch stattfindet, soll längstens bei eintretender Personalveränderung die Anstellung eines 
besonderen Realschuldirectors vollzogen werden. Namentlich aber setzt die Genehmigung zur 
Gründung neuer Realschulen die Anstellung besonderer Directoren für dieselben voraus. Eine 
in der Natur der Sache begründete Ausnahme hierin bilden die Realschulen, welche mit Gym- 
nasien verbunden sind. Doch soll auch hier längstens bei Eintritt eines Wechsels in der 
Person der gegenwärtigen Directoren ein Vicedirector aus den Hauptlehrern der Realschule 
bestellt werden, welcher dann seinen Rang zunächst nach dem Director einnehmen und in Unter- 
ordnung unter denselben instructionsgemäß die besonderen Directorialgeschäfte der Realelassen 
zu besorgen haben wird. 
6#22. Der Director hat die Leitung der Anstalt nach innen und die Vertretung der- 
selben nach außenhin und gegenüber den vorgesetzten Behörden und ist daher denselben für alle 
Mängel und Regelwidrigkeiten, welche in dem Gange derselben wahrgenommen werden, zunächst 
verantwortlich. 
befreiung. 
Verpflicht- 
ungen. 
Stundenzahl. 
Stunden- 
abwartung. 
Stellung 
des Directors. 
Besondere 
Verpflicht- 
ungen des 
Directors.
	        

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