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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 46.) Verordnung, die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte betreffend; vom 7ten Juli 1860.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gebührentaxe für Thierärzte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 46.) Verordnung, die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte betreffend; vom 7ten Juli 1860. (46)
  • Gebührentaxe für Thierärzte.
  • No. 47.) Bekanntmachung, Landtagswahlen betreffend; vom 23sten Juli 1860. (47)
  • No. 48.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung wegen der Transportkosten bei Auslieferung von Deserteuren betreffend, vom 23sten Juli 1860. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Ausdehnung der Freizügigkeitsconvention zwischen Sachsen und Rußland vom 20. August 1800 auf die Erbschaftsfälle betreffend; vom 18ten Juli 1860. (49)
  • No. 50.) Decret wegen Bestätigung des unter der Firma: "Actienbierbrauerei zu Medingen bestehenden Acitenvereins; vom 30sten Juni 1860. (50)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Chemnitz betreffend; vom 14ten Juli 1860. (51)
  • No. 52.) Decret wegen Bestätigung der Statuten für die Genossenschaft des Johanniterordens im Königreiche Sachsen: vom 9ten Juli 1860. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Aufhebung des Gerichtsamtes Hohnstein betreffend; vom 10ten August 1860. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die Aufhebung des Bezirksgerichts Rochlitz und die Ausbezirkung des Gerichtsamtes Wurzen betreffend; vom 14ten August 1860. (54)
  • No. 55.) Decret wegen Bestätigung der Statuen des Steinkohlenbauvereins Gottes Segen zu Lugau; vom 14ten August 1860. (55)
  • No. 56.) Verordnung, die Anlegung der Bockwa-Oberhohndorfer Kohleneisenbahn betreffend; vom 20sten August 1860. (56)
  • No. 57.) Verordnung, die Anlegung einer Weichen- und Zweiggleisanlage aus dem Hauptgleise der Obererzgebirgischen Staatseisenbahn in Schedewitzer Flur betreffend; vom 28. August 1860. (57)
  • No. 58.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Pirna; vom 24sten August 1860. (58)
  • No. 59.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Conradsdorf; vom 31sten Mai 1860. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung, die Concessionirung der Oldenburger Feuerversicherungsgesellschaft betreffend; vom 1sten September 1860. (60)
  • No. 61.) Decret wegen Bestätigung des revidirten Regulativs für die Sparcasse zu Oberbobritzsch; vom 10ten August 1860. (61)
  • No. 62.) Verordnung, die Landtagswahl im 18ten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend; vom 4ten September 1860. (62)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

(138 ) 
die Höhe des Arztlohnes für Bemühungen und Hülfeleistungen in der thierärztlichen Praxis 
überhaupt zu bestimmen. Es wird vielmehr angenommen, daß unter den gewöhnlichen Ver- 
hältnissen in jedem Falle die Höhe des Arztlohnes nach gütlichem Uebereinkommen geregelt 
wird. 
& 2. Die durchgängig aufgestellten Maxima und Minima sind abgemessen nach den 
größeren oder geringeren Schwierigkeiten in dem gegebenen Falle, und nach den Verschie- 
denheiten, welche durch die Art der Thiergattung bestimmt sind. Sie gewähren einen aus- 
reichenden Spielraum, um noch anderen, bei der Bestimmung der Lohnsätze mit ins Auge zu 
fassenden Rücksichten Rechnung tragen zu können. 
Was die Thier gattung insbesondere anbelangt, so sind bei den kleinen Hausthieren, 
insoweit es Untersuchungen, Verordnungen und Ausführung von Operationen betrifft, vor- 
nämlich die Minima festzuhalten, ohne daß jedoch die Maxima, namentlich für schwierige Fälle, 
gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Bei den großen Hausthieren können die höheren und 
niederen Sätze Anwendung finden, indem vornämlich die Schwierigkeit des Falles oder sonstige 
Nebenrücksichten entscheiden. 
Unter großen Thieren sind Pferde und Rinder und unter den kleinen Thieren die übrigen 
Haussäugethiere zu verstehen. 
8 3. In Betreff der Krankenbesuche ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 
1) In akuten und gefährlichen Krankheiten dürfen zwei und mehr Besuche in einem Tage 
liquidirt werden, wenn entweder der Thierbesitzer den wiederholten Besuch gefordert hat, oder 
der Thierarzt dessen Nothwendigkeit gehörig zu motiviren vermag. 
2) In allen chronischen Krankheiten, bei denen eine durch mehrere Tage gleich bleibende 
Behandlung geboten ist und angeordnet wird, ist demgemäß auch die Zahl der Besuche zu 
liquidiren. Tägliche Besuche können in solchen Fällen nicht passiren, sofern ihre Nothwendig- 
keit oder die besondere Aufforderung des Thierbesitzers dazu nicht genügend nachgewiesen werden 
kann. 
Ein solcher Nachweis darf nach Beschaffenheit des Falles selbst bei mehr als zwei Be- 
suchen in der Woche verlangt werden. 
# 4. In Betreff der Operationen gelten folgende Bestimmungen: 
10 Es ist gestattet, außer den Verordnungen und Besuchen, noch die Operationen besonders 
in Anrechnung zu bringen. 
2) Ist die Operation die Hauptsache bei der Behandlung eines kranken Thieres und ge- 
schieht diese im Hause des Thierarztes, dann dürfen keine andere Gebühren, z. B. für Unter- 
suchung 2c., berechnet werden. 
Dasselbe ist der Fall, wenn ein Thier nur allein wegen Ausführung der Operation dem 
Thierarzte zugeführt wird.
	        

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