Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 84.) Verordnung, die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 18ten August 1860 und des hierzu gehörigen Reglements betreffend; vom 14ten December 1860.
Volume count:
84
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 84.) Verordnung, die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 18ten August 1860 und des hierzu gehörigen Reglements betreffend; vom 14ten December 1860. (84)
  • Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860.
  • Reglement für den Postvereinsverkehr.
  • No. 85.) Verordnung, einige Nachträge zu der Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend; vom 14ten December 1860. (85)
  • 14. Stück (14)

Full text

( 202 ) 
wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem 
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe 
ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische 
oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt 
jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem 
Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen 
Briefen (Artikel 3 3) einzutreten hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, und 
die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher dieselben 
eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser 
bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt angerechnet worden sind. 
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recommandirt 
behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei nicht Statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise wie bei 
Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe angewendet. 
Aufhebung der Art. 35. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen 
nicht verein- 
barten Gebüh- 
ren. 
für die Beförderung der inneren Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben 
werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postadministra- 
tionen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese 
Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, vielmehr werden 
die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuheben 
oder doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausgeschlossen. 
b) Correspondenz mit fremden Ländern. 
Art. 36. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, 
wie die innere Vereinscorrespondenz. Dabei tritt diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin 
die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Auf- 
gabeamtes, und diejenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes. 
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen gegen 
Entschädigung abgetreten werden. 1 
Diejenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt geschlossene 
Packete rückwärts liegender Postverwaltungen transitiren, verpflichten sich, diesen Durchzug auch 
künftig während der Dauer des Vereinsvertrags zu gestatten. 
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonderer Ver- 
einbarung festgesetzt werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment