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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 10.) Verordnung, das zu Sicherstellung der vormundschaftlichen Fürsorge für Bevormundete zu beobachtende Verfahren betreffend; vom 25sten Februar 1860.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 30.) Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge vom Betriebsunfällen betreffend. (30)
  • No. 31.) Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1888 und 1889 betreffend. (31)
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Remse betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft "Bautzender Brauerei und Mälzerei" betreffend. (33)
  • No. 34.) Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betreffend. (34)
  • No. 35.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai 1888, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betreffend. (35)
  • No. 36.) Bekanntmachung, eine Anleihe der "Actien-Bierbrauerei Meißner Felsenkeller" betreffend. (36)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 114 — 
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil 
der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Steht solchen Personen nach anderweiter Bestimmung ein höherer Betrag zu, so 
erhalten sie diesen. 
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem die noch 
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
§2. Die Hinterbliebenen solcher in § 1 bezeichneten Personen, welche infolge eines 
im Dienst erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten: 
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf 
Gnadengenuß zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens beziehent- 
lich der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark; 
2. eine Rente. Dieselbe beträgt 
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro- 
cent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 
160 Mark, und nicht mehr als 1600 Mark; 
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis 
zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, fünfund- 
siebzig Procent der Wittwenrente, und sofern die Mutter nicht lebt, die 
volle Wittwenrente; 
) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, 
für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 
zwanzig Procent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht 
unter 160 Mark und nicht mehr als 1600 Mark; sind mehrere derartige 
Berechtigte vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern 
gewährt. 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Procent des Diensteinkommens nicht über- 
steigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen 
Auspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Rente 
nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und Kinder den zulässigen Höchst- 
betrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter Bestimmung den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so 
erhalten sie diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen worden ist.
	        

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