Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Bekanntmachung, die mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung abgeschlossene Convention über Telegraphen-, Polizei-, Post und Zoll- auch Jurisdirections-Verhältnisse längs der Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffend; vom 16. März 1860.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Convention zwischen der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung, die Telegraphen-, Polizei, Post- und zollamtlichen Verhältnisse auf der Zittau-Reichenberger Bahn betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Veränderung einiger Landtagswahlbezirke betreffend; vom 24sten März 1860. (21)
  • No. 22.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Spar- und Vorschußvereins zu Dohna; vom 27stne Februar 1860. (22)
  • No. 23.) Verordnung, das Verbot des Verkaufs von mit Schweinfurter Grün gefärbten Kleiderstoffen und Putzwaaren betreffend; vom 22sten März 1860. (23)
  • No. 24.) Verordnung, das Verbot des Gebrauchs von Zink- und verzinkten Gefäßen zur Aufbewahrung von Milch u. s. w. betreffend; vom 22sten März 1860. (24)
  • No. 25.) Bekanntmachung, die mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung abgeschlossene Convention über Telegraphen-, Polizei-, Post und Zoll- auch Jurisdirections-Verhältnisse längs der Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffend; vom 16. März 1860. (25)
  • Convention zwischen der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung, die Telegraphen-, Polizei, Post- und zollamtlichen Verhältnisse auf der Zittau-Reichenberger Bahn betreffend.
  • No. 26.) Bekanntmachung, die Gerichtsbarkeit in Ansehung der auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn außerhalb Landes dienstlich verwendeten Sächsischen Unterthanen betreffend; vom 14ten April 1860. (26)
  • No. 27.) Bekanntmachung, die Zollregieeinrichtungen auf de.r Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffend; vom 16ten April 1860. (27)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

( 57 -0 
Bedürfniß zu beschränken und Veränderungen in denselben jederzeit der Zollverwaltung des 
betreffenden Gebietes anzuzeigen. Die Bewachung der Zugänge und anderer Stellen der 
Bahnhöfe durch stehende Grenzaufsichts= und Finanzwachposten bleibt vorbehalten. 
Artikel 83. Die beiderseitigen Staatsregierungen leisten sich gegenseitig die Zusage, 
für den der getroffenen Vereinbarung gemäß innerhalb des anderseitigen Staatsgebietes Statt 
findenden Dienst solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Verbrechen oder 
Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen gegen die Vorschriften 
über den Verkehr rechtskräftig verurtheilt, oder welche der über sie verhängten Untersuchung 
nur in Ermangelung rechtlicher Beweise enthoben worden sind, zum Dienste, bezüglich zur Arbeit, 
wissentlich nicht zu verwenden oder verwenden zu lassen. Ueber das im Gebiete des einen der 
contrahirenden Staaten conventionsmäßig stationirte Amts= und Dienstpersonal des anderen 
Staates üben die zuständigen Behörden des letzteren die Dienst= und Disciplinargewalt aus- 
schließend aus. 
Auch werden mit Beachtung der über die Niederlassung von Ausländern in den beider- 
seitigen Staaten bestehenden Vorschriften zur Vermittelung der Oesterreichischen Zollabfertig- 
ungsgeschäfte in Zittau und der Sächsischen in Reichenberg als Spediteure oder Zollabrechner 
nur solche Personen zugelassen werden, gegen welche die anderseitige Zollverwaltung keine be- 
gründete Einwendung zu machen findet. 
Artikel 84. Den Oesterreichischen Anweisgütern des inneren Verkehrs, welche auf der 
Grenzlinie von Bregenz bis Reichenberg ein= oder austreten, und durch das Zollvereinsgebiet, 
als zwischenliegendes Ausland, durchgeführt werden, wird innerhalb des Sächsischen Gebietes 
in beiden Richtungen eine thunlichst vereinfachte und rasche Abfertigung und Weiterbeförderung, 
unter Anwendung der im Artikel 7 des Handels= und Zollvertrags vom 1 9ten Februar 1853 
und Separatartikel 5 zu diesem Vertrage verabredeten Erleichterungen, zu Theil werden. 
Dagegen wird auch die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung die Vorschriften 
über das Anweisverfahren des inneren Verkehrs, insoweit solche auf die Durchfuhr mit Be- 
nutzung der Zittau berührenden kurzen Straßenstrecken des Sächsischen Gebietes Anwendung 
finden, immer mehr vereinfachen und hierbei eine möglich erleichterte Zollabfertigung, im An- 
schlusse an die vereinsländischen Bestimmungen über derartige Zwischenauslandsabfertigungen, 
eintreten lassen. 
Artikel 85. Im Falle der Nothwendigkeit eines außerordentlichen Stillstandes der Züge 
oder der Zurücklassung eines Theils der Wagen auf Oesterreichischem oder Sächsischem Gebiete 
zwischen den Bahnhöfen zu Reichenberg und Zittau ist, insofern keine Begleitung Statt findet, 
oder die letztere dienstunfähig geworden wäre, das nächste Gefällsamt oder der nächste Finanz- 
wach= beziehendlich Grenzaufsichtsposten zu benachrichtigen, welche die Bewachung des Zuges 
oder der Wagen bis zur Fortsetzung der Fahrt beziehungsweise bis zum Eintreffen in einem 
der vorgedachten Bahnhöfe oder an der Grenze einzuleiten haben.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.