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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1861
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Full text

( 81 )0 
5. Bei gemischten Lägern (§+ 21 der Meßordnung) werden die bereits verzollten aus- 
ländischen gleichnamigen Waaren, in Bezug auf die Controlen, den inländischen gleichgestellt, 
dergestalt, daß alle auf dem Lager eines Contoinhabers befindlichen vereinsländischen oder aus- 
ländischen verzollten gleichnamigen Waaren von den contirten ausländischen getrennt, und zwar 
entweder in besonderen Localen, oder wenigstens in abgesonderten Regalen 2c. zu halten, auch 
die vereinsländischen oder verzollten ausländischen Waaren zur Vermeidung von Verwechsel- 
ungen auf den Umschlägen, Etiquetten 2c. von dem Contoinhaber mit dem Buchstaben J. 
(Inland) zu bezeichnen sind. 
6. Jeder Contoinhaber ist verpflichtet, seine Gewerbsräume zu declariren. 
7. Proberevisionen (§ 1 3 in Verbindung mit § 11, Absatz 8 der Meßordnungy sollen 
in dem zeitherigen Maaße auch ferner möglichst vermieden, und soll darauf gehalten werden, 
daß in der Regel und soweit thunlich, folgendergestalt verfahren werde: 
a) es ist zu unterscheiden, ob die zu einer und derselben Zeit zur Revision vorgeführte 
Waarenpost aus nur einem Collo, oder ob sie aus mehreren Collis besteht; 
b) ist ersteres der Fall, so tritt stets Nettoermittelung ein; 
c) im zweiten Falle ist ferner zu unterscheiden, ob nach Ausweis der Certificate die 
Waaren einem und demselben, oder ob sie verschiedenen Contis entstammen; 
d) ist letzteres der Fall, oder sind in den Collis gleichzeitig Gegenstände verschiede- 
ner Tarifpositionen zusammen verpackt, so bildet Nettoermittelung die Regel; 
e) entstammt jevoch die ganze, aus verschiedenen Collis bestehende Waarenpost einem 
und demselben Conto, oder kehren dieselben Namen verschiedener Contis 
mehrfach auf den Certificaten wieder, so genügt es, etwa die Hälfte oder mehr der 
Collis, vorzugsweise aber diejenigen, welche mit den höchstbesteuerten Artikeln gefüllt 
sind, netto zu ermitteln. Die übrigen werden nach Lage der Sache, theils durch- 
aus speciell, d. h. so revidirt, daß von der Beschaffenheit der Waare die er- 
schöpfendste Ueberzeugung genommen wird, theils erfolgt nur specielle, durch Anschnei- 
den der Ballen oder Oeffnen der Kisten zu bewirkende Revision, theils bewendet es 
bei Bruttoverwiegung und Vergleichen von Marke und Nummer. 
8. Bei der Anmeldung zum Conto sind Proben und Muster, soweit es erforderlich und 
nach der Natur der Waare thunlich ist, zurückzubehalten (S 11, Absatz 2 in Verbindung mit 
dem Schluß des § 21 der Meßordnung). 
O. Der Dirigent des Hauptzollamtes Leipzig, welcher für die Controle über alle, ihm 
unterstehende Büreaux und Expeditionsstellen verantwortlich ist, bleibt dieß selbstverständlich 
auch für die Ueberwachung der Packkammern und sonstigen zu zollregielichen Zwecken benutzten 
Localitäten, sowie der in diesen Räumen zuzulassenden Personen. 
10. Dem vereinsländischen Stationscontroleur in Leipzig bleibt es wie bisher unbenom- 
men, an den Lagerbestandsaufnahmen sich zu betheiligen. 
127“
	        

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