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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(89 ) 
& 44) Militärstrafproceßordnung 
für das Königreich Sachsen. 
— 
Allgemeiner Theil. 
Erstes Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Dem militärgerichtlichen Strafverfahren liegt das Untersuchungsprincip und zwar Untersuchungs- 
dergestalt zu Grunde, daß dabei in der Regel, soweit nicht für gewisse Fälle etwas Anderes FüP Nege , 
in den Gesetzen bestimmt ist (vergl. 6& 20 und 21), von amtswegen zu verfahren ist. 
6#2. Alle bei dem militärgerichtlichen Strafverfahren thätigen Behörden und sonst nach Beruf der Be- 
den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes zur Mitwirkung dabei Berufenen (§ 4) haben in suen *) 
ihrem Wirkungskreise die Erforschung der thatsächlichen Wahrheit zum Zielpunkte zu nehmen militärgericht- 
und daher mit gleicher Sorgfalt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Ange- chn Strn- 
schuldigten dienenden Umstände zu erörtern und zu berücksichtigen. amtlich Be- 
theiligten. 
8 3. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet bei dem militärgerichtlichen Straf= Ausschließung 
verfahren nur insoweit statt, als derselben, im Interesse der Rechtspflege und zur Unterstützung arecnnn 
der zuständigen Untersuchungsgerichte, gewisse vorbereitende Handlungen und Mittheilungen 
darüber, im Sinne von 6 104 und §60 Absl. 3, 4 insbesondere dann zustehen und obliegen, 
wenn die zuständige Militärbehörde nicht am Orte sich befindet. 
& 4. Dagegen hat der Commandant innerhalb seines Dienstbereichs den Beruf, darüber Mitwirkung 
zu wachen, daß Niemand der durch eine strafbare Handlung verwirkten Ahndung entgehe, zu- des Gomman- 
gleich aber auch darauf bedacht zu sein, daß Niemand schuldlos verfolgt und der Schuldige mit « 
keiner schwereren, als der in den Gesetzen bestimmten Strafe belegt werde (vergl. jedoch 8 21). 
Es kann daher derselbe gegen gerichtliche Erkenntnisse und Entschließungen die nach diesem 
Gesetze ihm zustehenden Rechtsmittel und zwar, was er jedoch ausdrücklich zu erklären hat, 
selbst zu Gunsten des Angeschuldigten, statt desselben, einwenden. Auch wird diese Einwendung 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Angeschuldigte dem Erkenntnisse sich unterworfen oder 
selbst ein Rechtsmittel eingewendet hat. 
Zu seinem Berufe gehört es ferner, die auf Straffälle bezügliche Geschäftsführung der 
ihm untergeordneten Commandostellen zu überwachen, die von diesen erstatteten Meldungen 
über wahrgenommene oder verlautbarte rechtswidrige Handlungen, ebenso wie die deßfallsigen 
Mittheilungen anderer Militär- oder Civilbehörden anzunehmen und die auf solche Weise an 
1862. 16
	        

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