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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(93)„ 
Gegen die Abänderung finden dieselben Rechtsmittel statt, welche gegen die Entscheidung 
stattgefunden haben würden, wenn sie gleich Anfangs in der durch die Abänderung bewirkten 
Maaße ertheilt worden wäre. Insonderheit kann auch die getroffene Abänderung als nichtig 
angefochten werden, wenn behauptet wird, daß nicht ein bloser Schreib= oder Rechnungsfehler 
vorgelegen habe. 
& 16. Be jeder Entscheidung des Spruchkriegsgerichts haben, nach den weiteren Be- 
stimmungen dieses Gesetzes, sieben Militärrichter mitzuwirken. 
Außerdem hat an jeder Verhandlung des Spruchkriegsgerichts ein Auditeur Theil zu 
nehmen. Vergl. noch § 5 und 7 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend. 
Die Verletzung dieser Vorschriften zieht die Nichtigkeit der betreffenden Verhandlung und 
Entscheidung nach sich. 
§# 17. Der Vorsitzende des Gerichts (§J 232) hat für Aufrechthaltung der Ruhe und 
Ordnung im Sitzungszimmer zu sorgen. 
Gegen Diejenigen, welche bei einer gerichtlichen Verhandlung ein ungebührliches Betragen 
sich zu Schulden kommen lassen, kann, insofern nicht darnach ein nach den Militärstrafgesetzen 
härter zu ahndendes Vergehen anzunehmen ist, von dem Gerichte, beziehendlich dem Unter- 
suchungsrichter, eine Strafe bis zu zwei Wochen Gefängniß oder Arrest oder, dasern der 
Schuldige in Haft sich bereits befindet, Verlängerung derselben um zwei Wochen oder statt 
dessen Schärfung der Haft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, jedoch nicht 
über vier Wochen, verfügt werden. 
Gegen eine solche Verfügung steht das Rechtsmittel der Berufung zu, worüber das Ober- 
kriegsgericht entscheidet. 
Wegen Vollstreckung einer solchergestalt auferlegten Strafe ist, wenn der davon Betroffene 
dem Militärgerichtsstande nicht unterworfen ist, wie nach 9 116 Abs. 3 zu verfahren. 
&18. Die in dem Gesetze bestimmten Fristen können nicht verlängert werden. 
Die eintägige Frist geht den nächstfolgenden Tag Abends sechs Uhr zu Ende. 
Bei Berechnung einer mehrtägigen Frist wird der Tag, von welchem an sie beginnt, nicht 
mitgezählt. Sie geht am letzten Tage Abends sechs Uhr zu Ende. 
Sonn= und Feiertage werden mit gerechnet. Ist jedoch der Tag, an welchem die Frist 
abläuft, ein Sonn= over Feiertag, so geht die Frist erst den folgenden Werktag Abends sechs 
Uhr zu Ende. 
Als Feiertage sind zu betrachten: der Neujahrstag, der Gte Januar, der 25ste März, der 
grüne Donnerstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, 
das Reformationsfest, die beiden Weihnachtsfeiertage und die beiden Bußtage. 
19. Insoweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist (vergl. § 388), 
baben die ständigen Kriegsgerichte zu allen bei ihnen unmittelbar vorzunehmenden, für die 
Zahl der Ge- 
richtsmit- 
glieder. 
Gerichts- 
olizei. 
Fristberech- 
nungen im All- 
gemeinen. 
Gerichts- 
beisitzer.
	        

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