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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(111) 
Soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes festgesetzt ist, findet gegen die Entscheidungen 
des Oberkriegsgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 
& 77. Wurde der thatsächliche Grund einer Nichtigkeit dem von ihr Betroffenen erst Wiedereinsetz- 
nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt, so kann dieser binnen einer dreitägigen Frist von un gegen ver- 
erlangter Kenntniß an bei dem Untersuchungsgerichte auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf 
der Einwendungsfrist antragen. 
Mit dem Antrage auf Wiedereinsetzung zugleich oder voch binnen der für diesen Antrag 
bestimmten Frist ist auch das bezügliche Rechtsmittel bei Verlust desselben anzubringen. Ueber 
den Antrag entscheidet das Oberkriegsgericht. 
Dasselbe kann Erörterungen über die Zeit der von der Nichtigkeit erlangten Kenntniß 
anstellen, auch hierbei auf Bestärkungseide erkennen. 
Das Oberkriegsgericht hat, wenn es dem Antrage stattgiebt, nach Lage der Sache zu 
ermessen und zu entscheiden, wie weit das stattgefundene Verfahren aufzuheben sei. 
Insbesondere von der Beschwerde. 
78. Das Rechtsmittel der Beschwerde kann nicht blos von dem Angeschuldigten, dem Zulässigkeit der 
Commandanten und dem Verletzten, einschließlich des Privatanklägers (8 22), sondern auch Beschwerde. 
von den Zeugen, von denen, die Sicherheit geleistet haben, und überhaupt von jedem bei der 
Untersuchung oder einzelnen Handlungen des Gerichts Betheiligten eingewendet werden. 
& 79. Auf die Beschwerde über das Gericht entscheidet ebenfalls das Oberkriegsgericht. ufshelente 
§#80. Die Beschwerde ist entweder bei dem Untersuchungsgerichte oder bei dem Ober= Anbringen der 
kriegsgerichte unmittelbar anzubringen. Beschwerde. 
Die Bestimmungen in § 71 Abs. 2, 3 gelten auch von der Beschwerde. Ist die Be- 
schwerde bei dem Untersuchungsgerichte angebracht, so hat letzteres, wenn es bei seiner Entschließ- 
ung stehen bleibt, in jedem Falle die Beschwerde an das Oberkriegsgericht abzugeben. 
Ist die Beschwerde bei dem Oberkriegsgerichte angebracht worden, so hat dieses entweder 
sofort, oder nach vorher erforderter Anzeige von dem Gerichte, dessen Entschließung angefochten 
wird, darauf Entschließung zu fassen. 
§#1. Das Untersuchungsgericht kann, soweit das Gesetz nicht etwas Anderes verordnet, Fortsetzung. 
die Abgabe der Beschwerde bis nach Vornahme der als beschwerlich bezeichneten Handlung 
aussetzen. . 
Dagegen kann das Oberkriegsgericht, wenn die Beschwerde bei ihm unmittelbar angebracht 
wird, das Untersuchungsgericht anweisen, vorläufig und bis zur Entscheidung über die Be- 
schwerde mit weiterem Verfahren anzustehen.
	        

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