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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(165 ) 
Insbesondere ist in dem daselbst in Abs. 2 bemerkten Falle die Fragestellung dergestalt 
einzurichten, daß aus der Abstimmung nicht nur die Gesammtstrafe für diejenigen Verbrechen, 
deren der Angeschuldigte für schuldig erklärt worden, sondern auch die für das schwerste unter 
den zusammentreffenden Verbrechen ausgeworfene Strafe, durch deren Erhöhung die Gesammt- 
strafe erlangt worden ist, zu erkennen ist. 
Ebenso ist, wenn ein Verbrechen im Rückfalle verübt worden, darüber abzustimmen, auf 
wie hoch die an sich verwirkte Strafe zu bestimmen sei. 
§ 277. Ergiebt sich bei der Abstimmung über die Strafe die in § 264 Schlußs. vor- 
geschriebene Mehrheit nicht von selbst und ist eine solche auch bei nochmaliger Umfrage nicht zu 
erlangen, so ist die dem Angeschuldigten ungünstigste Stimme der nächstgünstigeren beizuzählen 
und damit so lange fortzufahren, bis die erforderliche Stimmenmehrheit vorhanden ist. 
Wenn nach der Ansicht des Auditeurs eine Abstimmung gegen klare Vorschriften der Ge- 
setze verstößt, so ist der Abstimmende zunächst darüber zu verständigen, dafern er aber auch 
dann noch auf seiner Meinung beharrt, seine Gründe dafür anzugeben verbunden. 
§& 278. Wie die Beantwortung jeder einzelnen Frage mindestens durch eine Mehrheit 
von vier Stimmen ausgefallen sei, ist von dem Auditeur jedesmal ausdrücklich auszusprechen 
und im Protocolle zu bemerken. 
Ebenso hat der Auditeur nach geschehener Abstimmung über sämmtliche aufgestellte Fragen, 
soweit sich nicht eine oder die andere durch die Beantwortung der vorhergehenden erledigt hat, 
das nach der Mehrheit von mindestens vier Stimmen ausgefallene Gesammtergebniß der Ab- 
stimmung auszusprechen und zu Protocoll zu nehmen. 
§ 279. Nach dem Hauptergebnisse der Abstimmung ist von dem Auditeur das Erkennt- 
niß nebst kurzen Entscheidungsgründen abzufassen. 
Das Erkenntniß muß enthalten: 
1) eine genaue Bezeichnung der Person des Angeschuldigten nach Vor= und Zunamen, 
Dienstgrad und Truppentheil, in welchem er dient, 
2) die Angabe des Verbrechens, dessen der Angeschuldigte für schuldig erachtet worden, be- 
ziehendlich, im Falle der Freisprechung, des — dessen er angeschuldigt wor- 
den, nächstdem im ersteren Falle weiter 
3) die Angabe der Gesetze, worauf die Bestrafung gegründet wird, 
4) die Bezeichnung der gegen den Angeschuldigten erkannten Strafe und der etwa noch 
außer der Strafe eintretenden gesetzlichen Folgen des Verbrechens. 
Ist auf Straffreisprechung erkannt worden, so sind in dem Erkenntnisse die Thatsachen, 
welche für erwiesen erachtet worden, und die Rechtsgründe anzuführen, weshalb diese That- 
sachen für rechtlich strafbar nicht anzusehen sind. (Vergl. übrigens noch § 13 Abs. 2.) 
Abstimmung 
über 
die Strafe. 
Ergebniß der 
Abstimmung. 
Abfassung 
des Ender- 
kenntnisses.
	        

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