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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Fortsetzung. 
Geldstrafen. 
Todesstrafe. 
Fortsetzung. 
(196 ) 
nur wegen solcher Nichtigkeiten statthaft, welche nicht die einzelnen Erkenntnisse und die ihnen 
vorausgegangenen Verfahren betreffen. 
* 385. Ist Jemand in Fällen, wo ein Nachtragserkenntniß nicht zu ertheilen ist, zu 
mehreren Freiheitsstrafen verschiedener Art verurtheilt worden, so sind die letzteren gesondert 
und zwar dergestalt zu vollstrecken, daß mit der schwersten derselben der Anfang gemacht wird. 
6# 386. Erkannte Geldstrafen sind aus dem Nachlasse des Verurtheilten nur dann zu 
berichtigen, wenn derselbe sich dem Erkenntnisse ausdrücklich unterworfen hatte, oder das Er- 
kenntniß noch bei seinen Lebzeiten in Rechtskraft übergegangen war. 
357. Ein Todesurtheil ist nicht eher zu vollstrecken, als bis dem Untersuchungsgerichte 
amtlich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch 
gemacht habe (vergl. jedoch # 424). 
Ist ein auf Todesstrafe lautendes Erkenntniß von dem Oberkriegsgerichte bestätigt und die 
Entscheidung des letzteren dem Verurtheilten bekannt gemacht worden, so hat das Untersuchungs- 
gericht anderweiten Bericht an das Oberkriegsgericht zu erstatten, auch, daß solches geschehen 
werde, dem Verurtheilten bei Bekanntmachung der Entscheidung mit der Bedeutung zu eröffnen, 
daß es ihm freistehe, innerhalb einer achttägigen Frist entweder selbst oder durch einen Rechts- 
beistand ein Begnadigungsgesuch einzureichen. 
Das Oberkriegsgericht hat nach Eingang der Acten in voller Versammlung von sieben 
Richtern darüber zu berathen und einen gutachtlichen Vortrag an das nach Beschaffenheit des 
Verbrechens zuständige Ministerium zu erstatten, ob die Vollstreckung des Erkenntnisses Aller- 
höchsten Orts anzurathen sei. 
Ist von dem Spruchkriegsgerichte ein Antrag auf Verwendung für den Verurtheilten auf 
Grund der Bestimmung in § 312 beschlossen worden, so ist das Nöthige hierüber von dem 
Untersuchungsgerichte in dessen Bericht aufzunehmen, das Oberkriegsgericht aber hat sich über 
diesen Antrag in dem zu erstattenden Vortrage jedenfalls mit auszusprechen. 
388. Die militärische Vollstreckung der Todesstrafe durch Erschießen (vergl. Militär- 
strafgesetztuch § 12) hat, in Gemäßheit der darüber bestehenden militärdienstlichen Bestimm- 
ungen, vor einer aufgestellten Truppenabtheilung durch dazu commandirte Soldaten auf einem 
geeigneten Platze, in Gegenwart des Auditeurs und, nach Befinden, eines Protocollführers, 
sowie dreier Gerichtsbeisitzer und eines Seelsorgers von dem religiösen Bekenntnisse des Ver- 
urtheilten, dafern ein solcher ohne Schwierigkeiten zu erlangen ist, zu erfolgen. 
Wenn die Vollstreckung im Inlande erfolgt, so ist die Gemeindebehörde des Ortes, wo die 
Vollstreckung stattfindet, von dem Orte und der Stunde der Vollstreckung in Kenntniß zu setzen. 
Außerdem ist dem Vertheidiger und den nächsten Anverwandten des Verurtheilten, sowie, 
nach dem Ermessen des Ortscommandauten und, soweit es der Raum zuläßt, anderen Perso- 
nen, jedoch nur vom Militärstande, die Gegenwart bei der Hinrichtung zu gestatten.
	        

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