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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Fixirung des 
Reise= und Er- 
peditionsauf- 
wandes. 
(306 ) 
standhaltung des Repertoriums und Führung der Registrande, sowie überhaupt diejenigen 
Expeditionsarbeiten, welche eine höhere Oualification nicht erfordern, an Expeditionsstelle von 
einem geeigneten und schon einigermaaßen geübten Expedienten besorgen zu lassen, über dessen 
Zeit sie, wenn auch in kleinen Ephorien nicht ausschließlich, doch jedenfalls insoweit, als der 
Geschäftsumfang es erforderlich macht, frei dispeoniren können. 
25. Für Fortkommen und Reiseaufwand bei den unter 2, 8 und 11 gedachten Visi- 
tationen und Revisionen, sowie bei Abnahme der Kirchrechnungen, ingleichen für den gesamm- 
ten Expeditionsaufwand, soweit nicht nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen der Ansatz 
von Gebühren nachgelassen oder die Erstattung der Copialien, Porti und Briefträgerlöhne zu 
beanspruchen ist, werden die Ephoren durch das ihnen ausgesetzte Fixum entschädigt. Auch für 
etwaige außerordentliche Rerisionen oder Lecalerörterungen innerhalb ihres Bezirks, welche 
ihnen in besonderen Fällen von der vorgesetzten Behorde aufgetragen werden können, haben sie 
eine weitere Entschädigung nicht in Anspruch zu nehmen. 
In allen denjenigen Beziehungen, welche im Vorstehenden besondere Erwähnung nicht 
gefunden haben, wird an der verfassungsmäßigen Competenz und den gesetzlichen Obliegen- 
heiten der Ephoren etwas nicht geändert. Je weniger aber dieselben die Absicht der hiermit 
getroffenen Bestimmungen verkennen werden, ihrem Amte einen segensreichen Einfluß auf 
Kirche und Schule zu ermöglichen und zu sichern, um so gerechtfertigter ist die Erwartung, 
daß sie im willigen Eingehen auf dasjenige, was vorstehend theils angedeutet, theils angeordnet 
worden ist, die Erlangung einer vollständigen Bekanntschaft mit den bezüglichen Verhältnissen 
und Persönlichkeiten und die erfolgreiche Einwirkung auf dieselben sich unausgesetzt angelegen 
sein lassen und insbesondere ihrer erhöhten Verantwortlichkeit dafür immer eingedenk bleiben 
werden, daß nicht durch unbeachtet gelassene Mängel, Uebelstände und Aergernisse Kirche und 
Schule Schaden erleiden. 
Dresden, am 1 3ten Juli 1862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
  
& 64) Verordnung, 
die Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen betreffend; 
vom 13ten Juli 1862. 
Nech dem Generale vom 26sten März 1810, die Abnahme und Einrichtung der Kirchrech- 
nungen betreffend, hatte die Abnahme und Justification der Kirchrechnungen aller drei bis vier
	        

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