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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(404 ) 
8) Mit Rücksicht auf 6 77 des Gesetzes müssen auch die an den dort genannten, nicht 
versicherten Gegenständen durch die Feuerlöschmaaßregeln veranlaßten Schäden genau verzeichnet 
und dabei sowohl die Catasternummern, als die Eigenthümer der Grundstücke, zu welchen die 
zerstörten und beschädigten Objecte gehören, angegeben werden. 
9) In Bezug auf die unter 5 b und 8 gedachten Schäden ist zu ermitteln, auf wessen 
Anordnung die fraglichen Zerstörungen und Beschädigungen geschehen, sowie, wenn sie nicht 
auf amtliche Anordnung erfolgt sind, ob und inwiefern sie gerechtfertigt und zweckmäßig ge- 
wesen sind. 
10) Durch Befragung der Ortsgerichtspersonen, Gemeindebeamten und anderer zuver- 
lässiger Ortseinwohner ist demnächst möglichst in Gewißheit zu stellen, ob die durch Brand 
oder durch die Löschmaaßregeln zerstörten oder beschädigten Versicherungsobjecte vor Eintritt 
des Brandfalles noch in der zuletzt catastrirten Maaße vorhanden gewesen sind, oder ob und 
was sich etwa schon vorher daran durch Abtragung, Abnutzung oder in sonst einer Weise ver- 
ändert gehabt hat. 
11) Auf Grund der Vorschriften §§ 79, 80 und 81 des Gesetzes müssen sowohl die 
Calamitosen, als die Ortspolizeiorgane mit entsprechender Anweisung versehen und erstere zu- 
gleich vor jeder Zuwiderhandlung verwarnt, jedoch zugleich verständigt werden, daß von ihnen 
gleichwohl die Reinigung der Brandstelle vom Schutte, insoweit nicht eine Ausnahme der unter 
13 gedachten Art stattfindet, sowie das Sammeln, Sortiren, Aufstellen und sichere Auf- 
bewahren der noch brauchbaren Materialien und Ausbaugegenstände vorzunehmen sei, damit 
sich die Brandstätte vor der Würderung in einem solchen Zustande befindet, daß eine genaue 
Untersuchung der Schäden und der Brandruine erfolgen kann. 
12) Es ist ferner Anordnung zu treffen, daß die beschädigten, zum Fabrik-, gewerb- 
und landwirthschaftlichen Betriebe gehörigen Maschinen- und anderen derartigen Versicherungs- 
objecte, insoweit sie nicht ganz zerstört und zu einer Wiederherstellung in den vorigen Stand 
noch geeignet sind, durch sofortige Anwendung zweckdienlicher Mittel vor weiterer Zerstörung 
und Beschädigung durch Rost u. s. w. geschützt, insbesondere alle dahin gehörigen, einer 
weiteren Beschädigung ausgesetzten Gegenstände gereinigt und was die metallenen Theile be- 
trifft, eingeölt werden. 
13) Bei Gebäuden, welche mit Glocken versehen und mit Kupfer oder anderem Metalle 
abgedeckt gewesen sind, ist zwar alles im Brandschutte sichtbare Metall sofort zu sammeln und 
unter Verschluß zu bringen, im Uebrigen aber anzuordnen, daß der Schutt bis zur Ankunft 
des Bezirksbrandversicherungsinspectors in unverändertem Zustande verbleibe. 
Endlich ist 
14) vorläufig in Betracht zu ziehen, ob nach Maaßgabe der einschlagenden bau= und 
feuerpolizeilichen Vorschriften der Wiederaufbau auf derselben Stelle zu gestatten, oder ob eine 
Veränderung und nach Befinden die vorherige Aufstellung eines Neubauplanes nothwendig sei.
	        

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