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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(442 ) 
hörigen einzelnen Gebäude hat bei Aufstellung neuer Catastrationsprotocolle für den ganzen 
Ort ebenfalls nach einer ihrer Lage nach zu beobachtenden Reihenfolge und zwar in der Maaße 
zu geschehen, daß zuerst das Hauptgebäude und sodann die Seiten- und Hintergebäude mit 
den zu einem jeden selbstständigen Gebäude gehörigen Anbauten nach der Ordnung aufzuführen 
sind, wie sie vom Eingange des Hauptgebäudes von Innen nach Außen zu, gesehen, von der 
rechten nach der linken Hand auf einander folgen. 
Zur besseren Uebersicht und Vermeidung von Irrungen, Zweifeln und öfteren Abänder— 
ungen der Buchstabenfolge ist jedoch bei nachträglichen Catastrationen die Buchstabenbezeichnung 
der Gebäude so wenig als möglich gegen die vorhergehende Consignation zu ändern. Es sind 
daher die Abänderungen der Buchstabenbezeichnung nur auf solche Gebäudecomplexe zu be— 
schränken, bei denen Gebäude ganz in Wegfall kommen, während, wenn dieß nicht der Fall, 
den in Zuwachs zu bringenden Gebäuden einstweilen die auf die bereits vorhandenen zunächst 
folgenden Buchstaben zu geben sind. 
9) Erscheint es nöthig, ein oder mehrere zeither unter verschiedenen Buchstaben catastrirt 
gewesene Gebäude bei einer Nachtragscatastration unter Einem Buchstaben zu vereinigen, weil 
dieselben entweder den Vorschriften in Punkt 6 entgegen zeither catastrirt worden sind oder 
weil deren constructive Zusammengehörigkeit nunmehr hergestellt worden ist oder ändert sich 
sonst die Buchstabenbezeichnung wegen der Verminderung der Gebäudezahl oder der sonstigen 
versicherungsfähigen Gegenstände eines Complexes, so ist die frühere Buchstabenbezeichnung bei 
jedem einzelnen unter einem besonderen Buchstaben catastrirten Versicherungsobjecte mit den 
Worten zu bemerken: 
„zeither unter . (LBuchstaben) catastrirt.“ 
10) Die nur versicherungsfähigen Maschinen und anderen Fabrik= und Gewerbsbetriebs- 
gegenstände sind, insoweit dieselben mit den Gebäuden von den bauverständigen Bezirksbrand- 
versicherungsinspectoren zu catastriren und daher in dem, nach dem Formulare sub K a aufzu- 
nehmenden Catastrationsprotocolle Berücksichtigung zu finden haben, erst am Schlusse der be- 
treffenden Nummer nach den hierzu gehörigen Gebäuden, mithin abgesondert von diesen, hinter 
einander, jedoch mit genauer Angabe des Buchstabens von dem Gebäude, in welchem sich die 
versicherungsfähigen Gegenstände befinden, aufzuführen, wogegen über die zum Ressort des 
maschinenbauverständigen Brandversicherungsinspectors gehörigen und daher von diesem zu 
catastrirenden Maschinen und gehenden und treibenden Zeuge u. s. w. ein besonderes Catastra- 
tionsprotocoll nach dem Formulare sub X h aufzunehmen ist und diesen Gegenständen die den 
von dem bauverständigen Bezirksbrandversicherungsinspector catastrirten dergleichen nachfolgen. 
den Buchstaben des großen lateinischen Alphabets zu geben sind. 
11) Kommen Gebäude oder versicherungsfähige Gegenstände als neue für sich bestehende 
und mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Hinzufügungen eines bereits be-
	        

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