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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 443) 
stehenden Complexes zum ersten male zur Catastration und Versicherung, so ist dieß im Nach- 
tragscatastrationsprotocolle mit den Worten zu bemerken: 
„kommt in Zuwachs.“ 
Bei neu entstehenden Catasternummerrn ist eine gleiche Bemerkung erforderlich, 
welcher noch die Ursache der Entstehung beizufügen ist, wie z. B. 
„kommt als aus roher Wurzel neu erbaut in Zuwachs,“ 
oder: 
„ist durch Dismembration von NVr. abgekommen, daher neu entstanden und in Zuwachs 
zu stellen.“ 
12) Werden Gebäude abgetragen oder andere Gegenstände entfernt, so sind solche am 
Schlusse des Catastrationsprotocolls von der betreffenden Nummer mit Angabe ihrer bisherigen 
Buchstabenbezeichnung einzeln aufzuführen und mit der Bemerkung zu versehen: 
„kommt in Folge der Abtragung oder Entfernung zur Abschreibung.“ 
In dem gedachten Falle hat zugleich eine Berichtigung der Buchstaben von den übrigen 
noch vorhandenen Gebäuden u. s. w. zu erfolgen. 
13) Abgebrannte Versicherungsobjecte sind bei vorkommender neuer Catastration des be- 
treffenden Gebäudecomplexes mit ihren bisherigen Zeitwerths= und Versicherungs= und Ein- 
heitssummen und überhaupt so lange fortzuführen, bis die dafür neu hergestellten Gebäude rc. 
zur Catastration kommen oder bis sonst deren Abschreibung von der Brandversicherungscom- 
mission angeordnet worden. 
14) Die Bezeichnung und Angabe der Benutzungs= oder Betriebsart der Versicherungs- 
objecte muß in der Weise erfolgen, daß darnach unzweifelhaft ermessen werden kann, in welche 
Abtheilung und beziehendlich Kategorie die betreffenden Gebäude und versicherungsfähigen Ge- 
genstände gehören. Dabei sind alle Anbaue, Verlängerungen, Erweiterungen u. s. w. eines 
jeden Gebäudes in Conformität der in Punkt 8 getroffenen Bestimmungen in gehöriger Reihen- 
folge von der rechten zur linken Hand, von Innen des Gebäudes nach Außen gesehen, für sich, 
jedoch als Anhänge von dem Gebäude, mit denen solche in Verbindung stehen, zu verzeichnen 
und die unter dem Gebäude befindlichen Keller oder Souterrains besonders zu bemerken, wie 
solches das Formular sub 1X, a andeutet. 
15) Die versicherungsfähigen Gegenstände anlangend, so sind als ein unter besonderen 
Buchstaben zu catastrirendes selbstständiges Ganze alle diejenigen, in ein und demselben Ge- 
bäude befindlichen Gegenstände zu betrachten, welche zu ein und demselben Zwecke dienen und 
mit einander in unmittelbarer Verbindung stehen. Es sind daher diese Versicherungsobjecte in 
derselben Reihenfolge zu verzeichnen, wie sie sich in einem jeden Gebäude vom Souterrain oder 
Erdgeschosse bis zum Dache aufgestellt befinden und das Formular sub X, b nachweist. 
1862 62
	        

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