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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 5.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft "Bautzener Brauerei und Mälzerei" zu Bautzen betreffend; vom 21. Januar 1881. (5)
  • No. 6.) Bekanntmachung, die Concessionirung der Transatlantischen Feuerversicherungs-Actien-Gesellschaft zu Hamburg betreffend; vom 31. Januar 1881. (6)
  • No. 7.) Verordnung, die Ausstellung von Heimathscheinen für das Ausland betreffend; vom 26. Februar 1881. (7)
  • No. 8.) Bekanntmachung, die gegenseitige abgabefreie Behandlung des beweglichen Nachlasses Königlich Sächsischer und Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Unterthanen betreffend; vom 26. Februar 1881. (8)
  • No. 9.) Verordnung, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigung betreffend; vom 4. März 1881. (9)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)

Full text

988 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
rungen zu behandeln, die sich auf mit Berliner Firmen abgeschlossene Verträge 
gründen, bis diese ihr Ende erreicht haben. Das ist inzwischen hinsichtlich der 
Firma v. Tippelskirch & Co. und Heinrich Jordan eingetreten. Beide Verträge 
sind gelöst. Ein dritter mit der Möbelfabrik CO. Prächtel ist mit dem 30. Juni 
d. Js. abgelaufen. Dagegen hat über die Lösung des Lieferungsvertrages mit der 
Dr. Kadeschen Oranien-Apotheke eine Einigung bisher nicht erzielt werden 
können. 
Die dem Reichs-Kolonialamt bereits zur Vermittlung eingereichten Be 
schaffungen werden auf Grund der neuen Bestimmungen und Vorschriften ver- 
geben werden; indes verbleibt die Verantwortung hinsichtlich der zu beschaffen- 
den Bedarfsgegenstände und der Bewirtschaftung der hierfür in den Schutr- 
gebietsetats ausgeworfenen Mittel bei den Gouvernements,. 
Bei der ausdrücklichen Vereinbarung eines Erfüllungsortes für die Liefe- 
rung erscheint es geboten, die Bewerber besonders darauf hinzuweisen, daß 
wegen aller für sie aus der Abgabe der Angebote entstehenden Rechte und Ver- 
bindlichkeiten die Gerichte des Ortes zuständig sind, an dem die ausschreibende 
Behörde ihren Sitz hat. Bei Inanspruchnahme der Vermittlung des Reichs- 
Kolonialamts gilt dieses als ausschreibende Behörde (vgl. auch „Allgemeine Be- 
stimmungen“, Anlage 1, $ 4,2). 
Bei Bedarfsgegenständen, von denen bereits bei der Ausschreibung fest- 
steht, daß sich an ihre Anlieferung am Erfüllungsorte eine Weiterbeförderung 
ins Innere des Schutzgebiets anschließt, bleibt es den Gouvernements über- 
lassen, die hierfür zweckmäßigste Verpackungsart den Lieferanten gleich vom 
Versandorte aus vorzuschreiben. Dies hat unbedingt zu erfolgen, wenn dadurch 
eine Ermäßigung der Gesamtkosten erzielt werden kann. Bedeutet die Vor- 
schrift eine Verteuerung, so sind bei der Rechnungslegung die für sie maßgebend 
gewesenen Gründe anzugeben. 
Die Lieferungen für die Schutz- und Polizeitruppen werden von den vor- 
stehenden Bestimmungen und Vorschriften nicht berührt.*) 
Berlin, den 9. Juli 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
180. Runderlals des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
das Beschaffungswesen und die Führung einer Wirtschaftskontrolle über 
die Etatsfonds.. Vom 10. Juli 1907.**) 
Im Verfolge der diesseitigen Runderlasse vom 26. Dezember 1904***), betreffend über- oder 
außeretatsmäßige Ausgaben, und vom 9.d. Mts., betreffend das Lieferungswesen }) 
I. In dem zuletzt bezeichneten Erlasse sind nähere Anordnungen darüber 
ergangen, welches neue Verfahren künftig bei dem Bezuge von Lieferungen zur 
*) In Geltung bleiben also insbesondere die Bedingungen für die Vergebung der 
Lieferung von Verpflegungsmitteln und Verbrauchsgegenständen für die südwestafrikanische 
Schutztruppe v. 30. Juli 1904 (D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 172). — Übrigens werden bei 
der Vergebung der Lieferungen von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken seitens des Kom- 
mandos der Schutztruppen die Vorschriften vom 1. April 1907 ebenfalls zugrunde gelegt 
(mit Ausnahme der für Lieferung „frei Land Schutzgebiet‘ sowie die Verpackung, Ver- 
sendung, Versicherung und die vorläufige Abnahme erlassenen Bestimmungen, da die Lie 
ferung frei Schutztruppenkammer - Berlin zu erfolgen hat). 
*#*) Vergl. hierzu auch die Verf. v. 1. Oktober 1907 (unten Nr. 248). 
*###) Nicht abdgedruckt. 
f) Oben Nr. 179.
	        

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