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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 553) 
und Beschreibungen und der vorherigen technischen Begutachtung derselben, noch ist es erforder- 
lich, daß mit dem Kessel vor dessen Einmauerung nach § 4 der nurgedachten Verordnung eine 
Festigkeitsprüfung vorgenommen wird. Unter der Voraussetzung, daß den nachstehenden und 
den sonst geltenden allgemeinen Vorschriften allenthalben Genüge geschieht, soll es vielmehr 
nachgelassen sein, dergleichen Kessel nach dazu erlangter baupolizeilicher Erlaubniß ohne Weiteres 
aufzustellen und einzumauern. 
83. Sobald die Kesselanlage zur Ingangsetzung fertig ist und jedenfalls noch vor der 
ersten Anheizung hat der Besitzer der Polizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und die Prüf- 
ung der Anlage durch den technischen Beamten zu beantragen. 
& 4. Mit der hierauf vorschriftsmäßig vorzunehmenden technischen Revision (§& 3) ist, 
da nöthig, die Festigkeitsprüfung zu verbinden. 
# 5. Von dem Ergebnisse dieser Localrevision bleibt die Erlaubnißertheilung zur In- 
betriebsetzung des Dampfkessels abhängig. Ohne vorher ertheilte Erlaubniß dürfen auch die 
Dampfkessel der & 1 gedachten Art nicht in Gebrauch genommen werden. 
§ 6. Wird bei der Revision die Kesselanlage durchgängig in Ordnung befunden, so ist 
der technische Beamte ermächtigt, die sofortige Inbetriebsetzung des Kessels durch schriftlichen 
Erlaubnißschein zu gestatten. "5 
Dieser Erlaubnißschein ist solchen Falls nach dem unter O angefügten Schema auszu- 
stellen und vertritt die Stelle des § 8 der Verordnung vom 1 3ten September 184 9 vorge- 
schriebenen Certificats. 
& 7. Im Falle bei der Revision Mängel, deren Abstellung der Gebrauchnahme des 
Kessels vorausgehen müssen, wahrgenommen werden, tritt das hierunter verordnete gewöhnliche 
Verfahren ein, dergestalt, daß auch die Erlaubniß zur Inbetriebsetzung erst nach vollständiger 
Beseitigung der aufgefundenen Mängel ausgestellt werden darf. 
§ 8. Von der nach § 6 erfolgten Erlaubnißertheilung hat der technische Beamte die 
Polizeibehörde unter Einsendung des Revisionsprotocolls sofort in Kenntniß zu setzen. 
§& 9. Der zur Dampfkesselfeuerung dienende Schornstein muß lothrecht aufgeführt und 
massiv gegründet sein. Die Wände desselben dürfen an keiner Stelle mit Holzwerk oder mit 
anderen brennbaren Stoffen in Berührung kommen. Im lUebrigen ist dem Schornsteine zwar 
nicht unbedingt die § 3 lit. c der Verordnung vom 1 3ten September 184 9 vorgeschriebene, 
wohl aber eine solche Höhe zu geben, als erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor Rauch- 
belästigungen soweit thunlich zu schützen. 
510. Das Kesselgemäuer muß zur Seite mindestens 6 Zoll von massiven und min- 
destens 12 Ellen von nicht massiven Wänden, mit seiner oberen Begrenzung aber mindestens 
3 Ellen vom Holzwerke der Decke des Locals entfernt bleiben. Unter diesen Voraussetzungen
	        

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