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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1865
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1865
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Full text

— 128 — 
85. Die an das Landes-Medicinalcollegium ergehenden Ministerialerlasse werden zu— 
nächst dem Präsidenten zugestellt und von diesem erbrochen. Die Eröffnung aller übrigen 
Eingänge und der Eintrag derselben, sowie der vom Präsidenten, nach erfolgter Eröffnung, 
dahin abzugebenden Ministerialerlasse in die Registrande unter fortlaufender Nummer, geschieht 
bei der Registratur. 
Es wird bis auf Weiteres nur eine Registrande geführt. 
& 6. Die Registrande ist am Abend jedes Tages, an welchem Einträge in dieselbe 
stattgefunden haben, mit den eingegangenen Sachen dem Präsidenten vorzulegen, welcher aus 
letzteren diejenigen ausscheidet und bezeichnet, deren Vortrag und Bearbeitung er entweder sich 
selbst vorbehalten oder einem anderen Mitgliede des Collegiums, in dessen specielles Fach die— 
selben einschlagen, zutheilen will. 
Alle übrigen Sachen gelangen ohne Weiteres an den, mit der Bearbeitung und Erledigung 
der laufenden Geschäfte ein für allemal beauftragten Medicinalrath (vergl. Allerhöchste Ver— 
ordnung vom heutigen Tage § 5). 
Der Präsident kann jedoch mit Vorwissen des Collegiums und Zustimmung der Be- 
theiligten auch anderen Mitgliedern bestimmte Geschäftscategorieen mit der Maßgabe zur aus- 
schließlichen Bearbeitung übertragen, daß die darauf bezüglichen Eingänge von der Registratur 
aus regelmäßig an sie abgegeben werden. 
§& 7. Der Präsident bestimmt auf Grund der Registrande vor jeder Sitzung die für 
dieselbe auf die Tagesordnung zu bringenden Gegenstände. 
Die festgestellte Tagesordnung wird metallographirt und an sämmtliche Mitglieder ver- 
theilt, auch in einem Exemplare, unter gleichzeitiger Abgabe eines solchen an das Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts, zu dem § 3, Alinea 2 der Allerhöchsten Verordnung 
vom beutigen Tage gedachten Zwecke an den Decan der medicinischen Facultät übersendet. 
Die vom Medicinalreferenten des Ministeriums des Innern, sowie die vom Ver- 
treter des Cultusministeriums zum Vortrage in der Sitzung des Medicinalcollegiums an- 
gemeldeten Sachen (Allerhöchste Verordnung vom heutigen Tage §## 8, 9) sind ebenfalls als 
Registrandeneingänge zu behandeln und auf die Tagesordnung zu bringen. 
Das Nämliche gilt von solchen Berathungsgegenständen, welche der Präsident oder ein 
anderes Mitglied im Sinne der Bestimmung im § 10 der Allerhöchsten Verordnung vom 
heutigen Tage in Auregung zu bringen sich veraulaßt finden sollte. 
Auf Verlangen des Medicinalreferenten, sowie des Vertreters des Cultusministeriums 
gebührt den von diesen angemeldeten Sachen der Vorrang auf der Tagesordnung vor allen 
anderen Einträgen. 
§&#. Die auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstände gelangen in der Reihenfolge 
zum Vortrage, in der sie in derselben aufgeführt sind. Der Vortrag des jedesmaligen Referenten
	        

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