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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1865
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1865
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Full text

— 501 — 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen contrahi— 
renden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hin— 
sichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 16. 
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch 
ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen 
werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die be— 
treffenden Schifffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren 
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei 
Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber 
über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch 
überall von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie 
von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren er— 
hoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder 
überhaupt einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein. 
Artikel 18. 
Die contrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des 
einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum ge- 
geben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines 
anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unter- 
thanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich dar- 
über ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen 
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft 
persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, 
nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 
hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
	        

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