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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 184 — 
erschöpfende Erörterungen zu pflegen, und deren Ergebniß ist der Zoll-Direktivbehörde 
anzuzeigen. Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist insonderheit 
in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, 
dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regulativ behandelt zu werden, zu 
entziehen, sowie ob und inwieweit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an 
ausländischem Tabak zur Rückzahlung bezogener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei. 
7. Für die formelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, sowie für die Auf— 
stellung der Rückvergütungs-Berechnung ist der Mustereintrag in Beilage II. maßgebend. 
816. Die Fabrikanten müssen über den Ankauf, die Versendung und den ganzen 
Fabrikbetrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der Zoll-Direktiv— 
behörde beauftragten Beamten vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Letzteren 
auf Verlangen jede auf das Fabrikgeschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen. 
&17. Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoirbedienten und Fabrikarbeiter, so— 
wie die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zoll- oder Steuerstelle 
anzuzeigen. 
Die Zoll-Direktivbehörde bestimmt, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der 
gegebenen Vorschriften verpflichtet werden, ingleichen, welche von denselben die in Gemäß— 
heit der übrigen Bestimmungen abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Rich— 
tigkeit der Buchführung mit bescheinigen sollen. 
18. Die vorstehend in den §& 10 bis 17 angeordneten Kontrolebestimmungen 
finden keine Anwendung 
1. wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrikräumen ganz getrenntes Lokal nach 
den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur ausländische Blätter 
unter Beachtung der Bestimmungen der § 4 und 5 gelangen, und darin unter 
steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt werden, so daß Zugang und Abgang 
behufs der Verpackung im Amtslokal stets unter steuerlicher Aufsicht erfolgt; 
wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet: 
2. die Kosten der Beaufsichtigung und des Verschlusses zu tragen; 
3. den Oberbeamten den Besuch aller ihrer Betriebsräume und die Einsicht aller ihrer 
Fabrik= und Handelsbücher zu gestatten. 
*19. Die Vergünstigung einer Zollrückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen 
oder an veränderte Bedingungen geknüpft werden. Die Zurücknahme soll dann immer er- 
folgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesetzliche Strafe erlitten hat, 
ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen Vergehungen, 
die er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist.
	        

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