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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1870
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Full text

— 123 — 
Barrièren in mindestens 12 Fuß Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises 
zu versehen. Zugbarrieèren sind mindestens 61 Fuß entfernt von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises aufzustellen. 
Für die geöffneten Barrièerenflügel sind die Bestimmungen des § 2 zu beachten. 
Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. 
Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen 
zu läuten ist. 
Die Zugbarrieren sind auf Uebergänge an wenig frequenten Straßen zu beschränken 
und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 1800 Fuß von 
der Barrieère entfernt sein darf, übersehen werden können. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Gräben mit Seitenaufwurf 
sind als solche anzusehen. 
5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Loco- 
motiven zu erwarten stehen. Die Uebergangsbarrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des 
Zuges zu schließen. Ausnahmen werden von dem Directorium besonders festgestellt. 
Die Barrièren von Privat= und Feldwegen, welche nicht besonders bewacht sind, 
sollen mit einem Schloß versehen sein, welches der Wärter 10 Minuten vor dem Ein- 
treffen des Zuges schließen muß und zu welchem dem Eigenthümer, welcher den Ueber- 
gang benutzt, ein Schlüssel gegeben werden kann. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen und stark befahrenen Communalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von 
sämmtlichen Zugbarrieren mit Ausnahme derjenigen, welche während der Dunkelheit 
nicht benutzt werden; diese Zugbarrièeren sind jedoch mit Eintritt der Dunkelheit zu 
verschließen. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit 1 Stunde vor der Ankunft, beziehungsweise 
Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
Täglich vor dem ersten Zuge und in der Regel auch vor jedem folgenden muß die 
Bahn von den betreffenden Wärtern genau nachgesehen werden, damit alle Hindernisse 
der Fahrt entfernt, oder die nöthigen Anstalten zu deren Sicherung getroffen werden. 
Ausnahmen sind unter besonderen Umständen durch das Directorium festzusetzen. Es 
muß jedoch unter allen Umständen bei Tage mindestens dreimal, und bei Dunkelheit, 
sowie auf Tunnelstrecken vor jedem Zuge, wenn die Aufeinanderfolge oder Kreuzung 
der Züge es nicht geradezu unmöglich macht, eine Revision der Bahn stattfinden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die richtige Stellung und Dienstfähig- 
keit der Weichen zu achten. 
21
	        

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