Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1870
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Full text

— 224 — 
den Protocolls in Gegenwart der Betheiligten die Eintragung der Ehe in das Civil- 
standsregister bewirken zu lassen und nach dessen Erfolg zu erklären, daß die betreffen- 
den Personen nunmehr kraft des Gesetzes durch das Band der Ehe verbunden sind. 
S,Die Wahl der beiden Zeugen, welche nach § 11 des Gesetzes der Eheschließ- 
ung beiwohnen und dem Gerichte bekannt sein müssen, steht den Brautleuten zu. Das 
Gericht kann jedoch ungeeignete Personen zurückweisen. 
Die Zeugen können auch aus der Zahl der Familienangehörigen der Brautleute ge- 
nommen werden. 
Auf Wunsch der Brautleute können außer den nothwendig zuzuziehenden zwei Zeu- 
gen nach Ermessen des Gerichts noch andere Personen als Zeugen zugelassen und im 
Protocolle aufgeführt werden. 
&9. Wenn die Personen, welche vor Gericht die Ehe mit einander eingegangen 
sind, bis dahin ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken des Landes gehabt 
haben, so hat das Gericht, bei welchem die Eintragung beantragt worden, nach deren 
Erfolg dem anderen Gerichte davon Nachricht zu ertheilen und letzteres die Eheschließung 
auch in das bei ihm geführte Heirathsregister unter Angabe des Gerichts und des 
Tages einzutragen, vor welchem und an welchem sie stattgefunden hat. 
10. Ueber die Eintragung in ein Civilstandsregister sowie über die nach dem 
Gesetze vorzunehmenden Gerichtshandlungen sind den Betheiligten auf Verlangen von 
dem betreffenden Gerichte Zeugnisse auszustellen. 
Dem Zeugnisse über eine Eheschließung oder über einen Eintrag in das Heiraths- 
register ist auf Ansuchen eine Abschrift des nach § 11 des Gesetzes aufzunehmenden 
Protocolls beizufügen oder einzuschalten. 
11. Ueber die nach § 20, Absatz 1 des Gesetzes bei dem Pfarrer einer vom 
Staate anerkannten Religionsgesellschaft erfolgte Anmeldung des beabsichtigten Austritts 
aus dieser Religionsgesellschaft hat der Pfarrer, dafern nach Ablauf von vier Wochen 
darum angesucht wird, ein Zeugniß auszustellen. v 
Zugleich hat der Pfarrer eine bezügliche Nachricht zum Kirchenbuche zu bringen, da- 
fern dasselbe Einträge über die Person des Ausgetretenen bereits enthält. 
& 12. In allen Fällen, für welche in dem Gesetze vom heutigen Tage die Ent- 
schließung dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten ist, 
hat das betreffende Gerichtsamt unmittelbar an dasselbe Bericht zu erstatten. 
Ebenso haben Vereine, welche nach § 21 einen besonderen religiösen Cultus üben 
wollen, ihre Statuten zur Prüfung und Bestätigung unmittelbar bei dem Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment