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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1870
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete. 461 
3. Der Oberrichter ist befugt, für das Obergericht und das Gericht die 
Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb Tsingtaus anzuordnen. 
83. Gericht. 
1. Bei dem Gericht werden so viele selbständige Abteilungen gebildet, 
als etatsmäßige Richter vorhanden. sind. 
2. Über die Verteilung der richterlichen Geschäfte und die gegenseitige Ver- 
tretung der Richter während des nächsten Geschäftsjahres beschließen alljährlich 
im Monat Dezember die Richter unter Vorsitz des Oberrichters nach Stimmen- 
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Oberrichters den Ausschlag. 
Inu der Geschäftsverteilung ist vorzusehen, daß, falls dem Gouverneur ein Marine- 
justizbeamter beigeordnet ist, dieser zur Vertretung eines behinderten Richters 
berufen ist. 
Die Geschäftsverteilung ist vom Oberrichter bekannt zu machen; sie darf 
ım Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn diese infolge einer 
Örganisationsänderung, einer Personalveränderung oder einer nicht nur vor- 
übergehenden Behinderung eines Richters erforderlich wird. 
3. Ist die Vertretung eines verhinderten Richters durch einen der nach 
der Geschäftsverteilung berufenen richterlichen Beamten aus rechtlichen oder 
tatsächlichen Gründen nicht möglich, so wird ein Vertreter vom Reichskanzler 
(Reichs-Miarine-Amt) bestellt. In dringlichen Fällen kann der Oberrichter mit 
Zustimmung des Gouverneurs vorläufige Anordnungen über die Vertretung 
treffen. 
4. Jeder Richter kann den in seiner Abteilung beschäftigten Beamten die 
Erledigung einzelner zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäfte, mit Ausnahme 
der in $ 2 Nr. 2 bezeichneten, durch schriftliche Anordnung übertragen. 
$4. Beisitzer. 
(Zu $ 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $$ 5 bis 13 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das 
“ Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou.) 
1. Die Beisitzer und Hilfsbeisitzer des Obergerichts und des Gerichts 
werden vom Öberrichter ernannt. Es sind nur deutsche Reichsangehörige zu 
ernennen. Die Ernennungen bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs. Der 
Oberrichter hat Namen und Stand der Beisitzer und Hilfsbeisitzer dem Reichs- 
kanzler (Reichs-Marine-Amt) anzuzeigen. 
2. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung an die Beisitzer 
zu richten hat, lauten: 
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Obergerichts (Gerichts) von 
Kiautschou getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen 
und Gewissen abzugeben.“ 
85. Rechtsanwälte und Notare. 
(Zu $8$ 2 und 6 Nr. 8 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $ 17 des Kon- 
sulargerichtsbarkeitsgesetzes und $ 11 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.) 
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurücknahme der Zu- 
lassung erfolgen durch den Oberrichter und bedürfen der Zustimmung des Gou- 
verneurs.
	        

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