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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1872
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Full text

— 173 — 
Die gleiche Aufforderung hat überdieß noch besonders durch den Gemeindevorstand 
zu erfolgen, dem zu diesem Zwecke von dem Impfarzte der Revisionstermin und die 
Namen der Geimpften mitzutheilen sind. 
Im Revisionstermine hat die Ausantwortung der Impfscheine durch den Impfarzt 
zu erfolgen. 
Der Impfschein ist Denjenigen zu verweigern, die im Revisionstermine, beziehend- 
lich mit dem Impflinge, nicht erschienen sind, oder bei welchen im Revisionstermine sich 
herausgestellt hat, daß die Impfung ohne Erfolg geblieben ist. 
& 9. Jedem öffentlichen Impftermine und jedem Revisionstermine hat der Ge- 
meindevorstand oder, in Fällen der Behinderung desselben, an seiner Stelle ein beson- 
ders dazu beauftragtes Mitglied des Gemeinderaths beizuwohnen und dem Impfarzte 
die erforderliche Assistenz zu leisten. 
10. Für jede Impfung, gleichviel in welchem Alter die geimpfte Person steht, 
einschließlich der späteren Revision und des etwaigen Aufwands für das Fortkommen, 
gebührt dem Impfarzte eine Entschädigung von 10 Neugroschen für jede einzelne Person. 
Diese Impfgebühr ist für unvermögende Aeltern aus der Ortsarmencasse zu über- 
tragen. 
Dafern die Zahl der Geimpften über 15 beträgt, kommt jedoch dem Impfarzte 
insoweit, als für die Gebühr die Ortsarmencasse aufzukommen hat, für jede weitere 
derartige Impfung nur eine Entschädigung von 5 Neugroschen für die Person zu. 
Weitere, über den Revisionstermin hinaus, erforderliche Bemühungen sind dem 
Impfarzte und zwar in Betreff Unvermögender aus der Ortsarmencasse, besonders zu 
vergüten. 
Die, dem Vorstehenden nach, dem Impfarzte zukommende Entschädigung für seine 
Mühwaltung ist allenthalben, wo nicht eine Fixation des Impfarztes aus der Gemeinde- 
casse stattfindet, insoweit, als sie nicht von den Betheiligten selbst im Impftermine sofort 
an den Impfarzt bezahlt wird, oder für einzelne Impflinge aus der Ortsarmencasse zu 
bestreiten ist, Seiten des Gemeindevorstands bis zum Revisionstermine von den einzelnen 
Zahlungspflichtigen einzuziehen. 
Die solchergestalt eingezogenen Beträge hat der Gemeindevorstand mit den aus der 
Ortsarmencasse zu bestreitenden Impfgebühren im Revisionstermine an den Impfarzt 
abzuführen. 
Verweigern, dem Gemeindevorstande gegenüber, einzelne Zahlungspflichtige die 
ihnen von diesem abgeforderte Impfgebühr, oder lassen sie die Gebühr bis zum Revisions- 
termine unberichtigt, so hat der Gemeindevorstand alsbald nach dem Revisionstermine
	        

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