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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 249 — 
Dieser Beitrag ist im Voraus in vierteljährigen Theilzahlungen den 1. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahres an die Anstaltsverwaltung zu Königs- 
wartha zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu entrichten. 
89. Eine ausnahmsweise Ermäßigung dieser Beiträge ist nur wegen genügend 
nachgewiesenen Unvermögens zur Bezahlung des vollen Normalsatzes zulässig. Einer 
solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht darauf geleistet 
worden ist, der Anstalt die Nachforderung bis zur Höhe des Normalsatzes für die Fälle 
vorbehalten, 
a) daß dem Kranken nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei 
der Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögen desselben verschwiegen worden 
ist, oder 
b) daß derselbe verstirbt, bevor er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben ist. 
10. Wenn aus dem Vermögen des Kranken und von den zu seiner Unterhalt- 
ung verbundenen Angehörigen desselben nicht mindestens die Hälfte des § 8 angegebenen 
niedrigsten jährlichen Normalbeitrags aufgebracht werden kann, so tritt nach dem Gesetze 
vom 26. Mai 1834 (Seite 125 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1834) für den unterstützungspflichtigen Armenverband des Kranken die Verbindlichkeit 
ein, einen Verpflegbeitrag von jährlich 108.4 an die Anstalt abzuführen und dieser 
gegenüber zu vertreten. Es bleiben jedoch dem Armenverbande solchenfalls seine Regreß- 
ansprüche an das Vermögen des Kranken oder an dessen Angehörige vorbehalten, sowie 
demselben auch überlassen bleibt, wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu 
dem Gemeindebeitrage ein Abkommen mit dem Kranken oder dessen Angehörigen zu 
treffen. 
#111. Wenn ein Armerverband rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befind- 
lichen Kranken auf Grund § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 (Seite 126 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) um Ermäßigung des von ihm nach vor- 
stehendem Paragraphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags von jährlich 108# nachsucht, 
so ist deshalb zunächst unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei 
Jahre Bericht an die betreffende Kreishauptmannschaft zu erstatten, von welcher das 
Gesuch dem Ministerium gutachtlich vorgetragen wird. 
*12. Die Kranken sind bei der Zuführung ausreichend und standesgemäß mit 
Kleidern und Leibwäsche in einer den nöthigen Wechsel zulassenden Weise zu versehen. 
Die Anstaltsverwaltung ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effecten der Zahl 
und Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, die erforderliche Ergänz- 
ung zu verlangen. 
37
	        

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