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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 20 — 
dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern der Commission, welche an der 
Beschlußfassung Theil genommen haben, unterschriftlich zu vollziehen. 
Nachdem dies geschehen, sind die Reclamationen nebst den Reclamationstabellen 
und sämmtlichen dazu gehörigen Unterlagen dem Bezirkssteuerinspector zur Besorgung 
des Weiteren zurückzugeben. 
Die Bestimmungen in §§ 6 und 7 dieser Instruction leiden auch auf die von der 
Einschätzungscommission zur Prüfung von Reelamationen abgehaltenen Sitzungen An- 
wendung. 
Die auf die Reclamationsprüfung bezüglichen Tagegelder= und Kostenberechnungen 
hat der Vorsitzende nach Beendigung dieses Geschäfts in der in § 22, Abs. 2 bezeich- 
neten Weise aufzustellen und an den Bezirkssteuerinspector einzureichen. 
#27. Soweit die Reclamationen durch die von den Einschätzungscommissionen 
dazu gefaßten Beschlüsse nicht entweder aus formellen Gründen zurückgewiesen worden 
sind oder materiell in ihrem vollen Umfange Erledigung gefunden haben, sind sie unter 
Beifügung der Reclamationstabellen und sämmtlicher Unterlagen von dem Bezirks- 
steuerinspector an die Reclamationscommission zur Entscheidung einzureichen. 
Der Bezirkssteuerinspector ist jedoch berechtigt, dem Reclamanten zuvor den von 
der Einschätzungscommission gefaßten Beschluß mit der Eröffnung bekannt zu geben, 
daß es ihm freisteht, bei diesem Beschlusse sich zu beruhigen und von weiterer Ver- 
folgung seiner Reclamation abzusehen, und daß die Entscheidung der Reclamations- 
commission auf dieselbe nur dann werde eingeholt werden, wenn er nicht innerhalb 
8 Tagen die Erklärung abgebe, bei dem Beschlusse der Einschätzungscommission 
Beruhigung fassen zu wollen. 
Von dieser Berechtigung hat der Bezirkssteuerinspector namentlich dann Gebrauch 
zu machen, wenn die Reelamation von der Einschätzungscommission zum Theil für 
begründet erachtet worden ist und sich nach Lage der Sache annehmen läßt, daß dem 
Reclamanten die dem entsprechend beschränkte Berücksichtigung seiner Reclamation 
genügen werde. 
Erklärt der Reclamant auf diese Eröffnung, daß er sich bei dem Beschlusse der 
Einschätzungscommission beruhigen wolle, so erledigt sich die Abgabe der Sache an die 
Reclamationscommission und ist solchenfalls, wenn die Einschätzungscommission die 
Reclamation theilweise für begründet erachtet hatte und sich hieraus für den Reela- 
manten eine Ermäßigung des steuerpflichtigen Einkommens und des Steuersatzes 
ergiebt, diese Ermäßigung durch den Bezirkssteuerinspector auszusprechen und in der 
Reelamationstabelle zu dem Beschlusse der Einschätzungscommission anzumerken.
	        

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