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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 29 — 
b) der Unteroffiziere, Mannschaften und der ihnen im Range gleichstehenden Mili— 
tärpersonen in der activen Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve. 
Der bestallungsmäßig oder sonst nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde als 
Vergütung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Dienstbezugs, einschließlich der 
Tagegelder, unterliegt der Besteuerung nicht. 
49. Das Einkommen aus der Bekleidung eines Amtes oder Privatdienstes, in- 
soweit damit ein fester Gehalt, Salair oder Lohn verbunden ist, ingleichen die Pen- 
sionen und Wartegelder von Beamten 2rc. und deren Hinterlassenen sind nach dem vollen 
Betrage, welchen dieselben zur Zeit der Einschätzung haben, insoweit das Dienst- 
einkommen aber in dem Bezuge von Gebühren oder Tantiemen besteht, nach dem Be- 
trage, welchen dieselben in dem der Einschätzung zunächst vorhergegangenen Kalender- 
jahre erreicht haben, einzuschätzen. 
Zu Feststellung dieses Einkommens sind die eingegangenen Gehalts= und Lohn- 
listen, soweit den Einschätzungscommissionen gegen deren Richtigkeit kein Bedenken bei- 
geht, zu benutzen. 
Ortszulagen sind dem Diensteinkommen zuzurechnen. 
Erhalten Beitragspflichtige von ihrer Anstellungsbehörde oder ihrem Dienstherrn 
neben dem Gehalte oder Lohne oder statt desselben Kost, Dienstkleidung oder sonstige 
Naturalleistungen, so sind diese nach den ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt 
bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen und nach ihrem Geld- 
werthe in Ansatz zu bringen. 
Dasselbe gilt von Dienstwohnungen, dafern für dieselben nicht bestallungsmäßig 
oder sonst ein Betrag festgesetzt ist, mit dem sie in Anrechnung zu bringen sind. 
Das Einkommen aus Dienstländereien ist nach denselben Grundsätzen, wie das 
Einkommen aus eigenen Grundstücken zu ermitteln, jedoch im Ortskataster nicht dem 
Einkommen unter a des § 18 des Gesetzes, sondern dem unter c zuzurechnen. 
Unterstützen Familienglieder den Hausherrn oder die Hausfrau dauernd bei dem 
Betriebe der Landwirthschaft oder eines anderen Gewerbes, so ist der Betrag dessen, 
was ihnen an Gehalt oder Lohn oder in Naturalien dafür wirklich gewährt wird oder, 
wenn ein solcher Betrag nicht vereinbart worden ist, dasjenige, was in einem solchen 
Falle fremden Gehilfen oder Arbeitern gewährt werden müßte, zur Besteuerung heran- 
zuziehen, sofern nicht die Bestimmung des § 6, Nr. 7 des Gesetzes Platz greift.
	        

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