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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1878
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878.
Volume count:
44
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 105.) Instruction zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878.
Volume count:
105
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 104.) Verordnung, die veränderte Abgrenzung der innengenannten Steuerbezirke betreffend; vom 3. December 1878. (104)
  • No. 105.) Instruction zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878. (105)
  • No. 106.) Bekanntmachung, die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 betreffend; vom 11. December 1871 (106)
  • Berichtigung der -unter VI 15 im Gesetz-und Verordnungsblatt vom Jahre 1878, S. 415 fg.-eingetragenen Parochie Cränitz.

Full text

— 588 — 
an § 24. 
- Beschränkungen der Einschähun nach dem Verbrauche. 
Die Einschätzung nach dem Verbrauche ist durch das Gesetz selbst. beschränkt, soweit 
die in 13, Abs. 2 des Gesetzes gedachten Verhältnisse (zu vergl. oben § 22) vorliegen. 
Durch das Vorhandensein dieser Verhältnisse wird jedoch die Einschätzung nach dem 
Verbrauche nicht unbedingt ausgeschlossen, es ist vielmehr nur die Berücksichtigung der- 
selben insoweit vorgeschrieben, als angenommen werden kann, daß sie auf den das 
Einkommen übersteigenden Verbrauch einen Einfluß äußern und der Beitragspflichtige 
wegen derselben genöthigt ist, seinem Verbrauche eine größere Ausdehnung zu geben, 
als es ohne das Vorhandensein dieser Verhältnisse der Fall sein würde. Wenn mithin 
nach Abrechnung des auf diese Verhältnisse in Anschlag zu bringenden Theils des 
Verbrauchs immer noch ein Verbrauch von solcher Höhe übrig bleibt, daß derselbe das 
wirkliche Einkommen des Einzuschätzenden übersteigt, so ist die Commission nicht 
behindert, mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Beschränkung die Einschätzung 
nach dem Verbrauche zu bewirken. Letzteres ist aber ganz ausgeschlossen, wenn nach 
Lage der Sache angenommen werden muß, daß die Differenz zwischen Verbrauch und 
Einkommen lediglich durch Verhältnisse der gedachten Art veranlaßt worden ist. 
Außer in Fällen dieser Art ist von der Einschätzung nach dem Verbrauche unbedingt 
abzusehen, wenn 
a) der das Einkommen übersteigende Aufwand zeitweise durch die unerläßlichen 
Kosten für die Erziehung und Berufsvorbildung der Kinder, auch wenn die 
Anzahl derselben als eine große (zu vergl. oben § 22 zu a) im Sinne des 
Gesetzes nicht gelten kann, verursacht wird und selbst durch die möglichsten Ein- 
schränkungen des Hausstandes nicht vermieden werden kann; 
b) das eigene Einkommen einer Person zur Bestreitung der nothwendigsten Lebens- 
bedürfnisse nicht ausreicht und dieselbe auf Unterstützungen angewiesen ist, 
welche ihr ohne rechtliche Verpflichtung von dritten Personen gewährt werden; 
) das eigene Einkommen des Einzuschätzenden zu gering ist, um die nothwendigen 
Aufwendungen für seine Erziehung, Ausbildung oder Berufsvorbildung daraus 
zu bestreiten und das hierzu Fehlende durch Verwendung vom Stammvermögen 
oder durch Aufnahme von Schulden ergänzt werden muß. 
8 25. 
Fortsetzung. Anwendung der Einschätzung nach dem Verbrauche. 
Abgesehen von den in §§ 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen ist die Einschätzung 
nach dem Verbrauche besonderen Beschränkungen nicht unterworfen, vielmehr bleibt es
	        

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