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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 12.) Bekanntmachung, Änderungen der Deutschen Wehrordnung betreffend.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 5 zu §. 33. Verzeichnis der für die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen zuständigen Kaiserlichen Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 12.) Bekanntmachung, Änderungen der Deutschen Wehrordnung betreffend. (12)
  • Änderungen der Deutschen Wehrordnung.
  • Muster 14 zu §. 79. Übersicht der Ergebnisse des Heeres-Ergänzungsgeschäfts im (Bezirk) für das Jahr...
  • Muster 21 zu §. 127. Namentliche Liste Nr. der seitens der ... (Eisenbahnverwaltung) für Feldeisenbahnformationen ausgewählten Offiziere und Mannschaften aus dem Landwehrbezirke...
  • Muster 24 zu §. 129. Liste der bei dem Bekleidungsamte des ... korps beschäftigten Zivilhandwerker, welche von dem Bezirkskommando .... kontrolliert werden und vom Waffendienste für das Mobilmachungsjahr 19.. zurückzustellen sind.
  • Anlage 1. Änderungen der Landwehr-Bezirkseinteilung. (Vom 20. März 1902.)
  • Anlage 1. Änderungen der Landwehr-Bezirkseinteilung. (Vom 22. Januar 1903.)
  • Anlage 1. Änderungen der Landwehr-Bezirkseinteilung. (Vom 3. Juni 1904.)
  • Anlage 1. Änderungen der Landwehr-Bezirkseinteilung. (Vom 10. Mai 1905.)
  • Anlage 1. Änderungen der Landwehr-Bezirkseinteilung. (Vom 13. November 1906.)
  • Anlage 2 zu §. 91.
  • Anlage 4 zu §. 106. Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf Militärverhältnisse Anzumusternder (vgl. §§. 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) zu beachten sind.
  • Anlage 4., Muster a. 1. Postkarte an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
  • Anlage 4., Muster a. 2. Postkarte an das Königliche Bezirkskommando.
  • Anlage 4., Muster b. Abmusterungs-Bescheinigung.
  • Anlage 5 zu §. 33. Verzeichnis der für die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen zuständigen Kaiserlichen Behörden.
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 203 — 
(8) Zu der Desinfektion können sämtliche im 8 11 Abs. 1genannten Desinfektions— 
mittel verwandt werden. 
8 20. 
Lungenseuche. 
(u) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in 
Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und 
beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken 
oder seuchenverdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind 
oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor 
dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die Kleider und das Schuhzeug 
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken 
Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren. 
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der 
Entfernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den 
Ställen die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und 
die zur Wartung und Pflege der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe 
alsbald zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futterreste, die 
durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt oder wie der 
Dünger und die Streu behandelt werden. 
(3) Der Dünger und die Stren aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung von 
Rindviehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. 
Ist letzteres nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und 
dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Stren 
mindestens 2 Wochen lang gehindert wird. 
(1) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlich- 
keiten des Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere 
oder ihre Kadaver befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die 
mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, 
insbesondere auch die Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu 
reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. 
(5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen 
der Seuche nicht aus dem Gehäöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, 
Schweine oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder 
damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Verwertung der Futter- 
und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger zu behandeln. 
1912. 28
	        

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