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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

Object: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Volume count:
45
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 86. 283 
Eine Abänderung der in bezug auf die Thronfolge geltenden 
Grundsätze erfordert, soweit dieselben durch die Verfassung fest- 
gestellt sind, selbstverständlich einen Akt der Verfassungsgesetz- 
gebung. [Da, wo sie lediglich auf den Hausgesetzen der fürst- 
lichen Familie beruhen, ist zu unterscheiden, ob den betreffenden 
hausgesetzlichen Bestimmungen durch die Verfassung die Kraft 
von staats-, eventuell verfassungsgesetzlichen Vorschriften hat bei- 
gelegt werden wollen, oder ob sie nach wie vor die Eigenschaft 
autonomischer Normen des Hauses haben behalten sollen. Im 
ersteren Falle können sie nur durch Staats- (Verfassungs-) Gesetz, 
in dem andern selbstverständlich gleichfalls auf diesem Wege, aber 
auch, soweit und solange derselbe nicht beschritten ist, durch Haus- 
gesetz abgeändert werden. Soweit der hausgesetzliche Weg zu- 
lässig, ist eine Mitwirkung der Volksvertretung (des Landtags) 
nicht notwendig. Ein Zusammenwirken von Staats- und Haus- 
gesetzgebung bei Änderungen des Thronfolgerechtes ist im allge- 
meinen nicht, vielmehr nur da erforderlich, wo es ausdrücklich 
durch die Verfassung vorgeschrieben ist ®,] 
Nach der älteren Auffassung wurde eine Abänderung der über 
die Sukzession bestehenden Grundsätze nur mit Zustimmung 
aller Agnaten für zulässig erachtet, weil dadurch wohlerworbene 
Rechte derselben berührt werden könnten. Für das heutige Staats- 
recht hat dieser Grundsatz keine Geltung mehr, da die Rechte der 
Agnaten keine Privatrechte sind und erworbene Rechte für die 
Gesetzgebung keine Schranke bilden®, [Gewiß sind die Anwart- 
2 [Die Voraufl. 254 hielt ein solches Zusammenwirken für grund- 
sätzlich erforderlich; diese Ansicht wird geteilt von H. Schulze, Haus- 
gesetzo 1 385, Fürstenrecht 1361 ; Schücking, Staat u. Agn. 42,43. Vgl. dagegen 
ie Schlußanmerkungen zum Text dieses Paragraphen, unten S. 284, 287.] — 
Viele der neueren Hausgesetze erwähnen im Eingange ausdrücklich die er- 
folgte Zustimmung der Stände zu gewissen Bestimmungen derselben, z. B. 
das Kön. Sächs., Kön. Württ. und Herz. S.-Kob.-Goth. ausgesetz. Andere 
fordern für die Abänderung, derselben entweder allgemein oder in bezug auf 
gewisse Gegenstände die Einwilligung der Stände, z. B. das S.-Kob.-Goth. 
ausges. Art. 119, das Reuß j. L. V.erf.-G. vom 20. Juni 1856 $ 11. — Die 
Braunschw. N. LO. $ 23 schließt die Mitwirkung der Stände bei Akten der 
Hausgesetzgebung aus, bestimmt aber ausdrücklich, daß durch solche die 
Bestimmungen des Landesgrundgesetzes nicht geändert werden dürfen. 
8 Trotzdem wird er noch von einigen Schriftstellern festgehalten, z. B. 
von H. A. Zachariä, St.R. ($ 53) 1 238 N. 2; Zöpfl, St.R. ($ 215) 1 590; 
Grotefend, St.R. $ 377. Vgl. dage en R. v. Mohl, Württembergisches Staats- 
recht 8 80; H. Schulze, Preußisches Staatsrecht $ 55, Lehrbuch des deut- 
schen Staatsrechts ($ 91) 1 210; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 94; 
v. Kirchenheim, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 190; Bormhak, Preuß. 
Staatsrecht 1 83f. und Ann.D.R, (1904) 62; Jellinek, System 148; Cosack in 
Marquardsens Handb. 8; v. Stengel, ebenda 41; B. Schmidt, Ansprüche 
außerdeutscher Staaten auf deutsches Reichsgebiet 30; Seidler, Studien zur 
Geschichte und Dogmatik des österreichischen Staatsrechts 58; Wielandt in 
Marquardsens Handb. 26; Adam, Thronfolgerecht der Kognaten 12; Pagen- 
etecher, Die Thronfolge im Großh. Hessen 47; G. Meyer, Der Staat und die 
erworbenen Rechte 39; Binding, Thronfolgerecht der Kognaten 37ff.; An- 
echütz, Enzykl. 129, 180; Schwartz, Triepel, Schücking, Freund an den oben
	        

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