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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Full text

— 139 — 
Nach erlangter Mündigkeit und selbstständiger Niederlassung ist ihnen dieses Diplom 
auf ihren, bei der Commission für das Veterinärwesen zu stellenden Antrag kostenfrei 
gegen ein Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister umzutauschen, dafern sie ein 
ortsbehördliches Zeugniß über seitherige gute Führung und ein von dem letzten Arbeit- 
geber ausgestelltes, durch den zuständigen Bezirksthierarzt bestätigtes Attest über be- 
friedigende Leistungen im praktischen Hufbeschlage beibringen. Das letztere Attest ist nur 
dann nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausstellung des Meisterdiploms innerhalb 
der nächsten zwei Jahre nach bestandener Prüfung gestellt wird. 
4. Diejenigen, welche auf Grund des Ausfalls der ersten Prüfung nur das Diplom 
als „geprüfter Hufschmied“ ohne Auszeichnung erhalten haben, können sich nach Ablauf 
eines Jahres zum Zwecke der Bewerbung um das Meisterdiplom einer anderweiten 
Prüfung unterziehen. Eine mehr als zweimalige Zulassung zur Prüfung findet nicht statt. 
5. Wer das Diplom als geprüfter Hufschmied oder geprüfter Hufbeschlagmeister er- 
halten hat, kann sich im Königreiche Sachsen dieses Prädicats in seiner Firma und sonst 
bedienen. 
Im übrigen Gebiete des Deutschen Reiches gelten die beregten Diplome nur als 
Prüfungszeugnisse von der in Artikel 3 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend 
Abänderung der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. S. 159), vorgesehenen Art. 
6. Die Namen der mit Diplomen versehenen Personen und die darin ertheilten 
Prädicate („geprüfter Hufschmied,“ „geprüfter Hufschmied mit Auszeichnung,“ „ge- 
prüfter Hufbeschlagmeister"“) werden im Dresdner Journale, in der Leipziger Zeitung 
und in der landwirthschaftlichen Zeitschrift bekannt gemacht. 
7. Jeder, welcher das Prädicat als geprüfter Hufschmied oder Hufbeschlagmeister 
führt, ist verbunden, über die Berechtigung dazu sich auszuweisen. 
8) Prüfungscandidaten, welche bei der mit ihnen angestellten Prüfung sich so un- 
genügend vorbereitet erwiesen haben, daß ihnen das Diplom als geprüfter Hufschmied 
nicht hat ertheilt werden können und die daher zurückzuweisen gewesen sind, dürfen zu 
einer anderweiten Prüfung erst an dem nächstfolgenden regelmäßigen Prüfungstermine 
(§ 2, a) zugelassen werden und haben sich dazu vorschriftsmäßig (§ 2, b) anzumelden. 
) Die Prüfungsgebühren betragen 14 Mark, von welchen 4 Mark auf das 
Prüfungsmaterial zu rechnen, 10 Mark aber nach Abzug der Selbstkosten für das Diplom 
als Honorar für die Mühwaltung der Examinatoren bestimmt sind. 
Die Gebühren sind vor der Prüfung bei der Kanzlei der Thierarzneischule zu er- 
legen. 
Ohne Erlegung dieser Gebühren findet die Zulassung zur Prüfung nicht statt. 
Die Gebühren sind verfallen, auch wenn die Prüfung nicht bestanden worden ist. 
1884. 20
	        

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