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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Full text

Zu § 14 
des Gesetzes 
Zu § 15 
des Gesetzes. 
Zu 88 16 
und 17 
des Gesetzes. 
— 334 — 
nicht durch Staatsverträge verbürgt (vergl. z. B. den Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffent- 
lichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 25. Februar 
1880 — R.-G.-Bl. v. J. 1881 S. 4 fg. —) oder sonst der Staatsschuldenverwaltung 
bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und 
deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem Wege festgestellt werden. Zur Annahme der 
Echtheit einer solchen Urkunde genügt nach § 2 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1878 
(R.-G.-Bl. S. 89) die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs. 
& . 1. Das Benachrichtigungsschreiben über Eintragung von Forderungen und 
Vermerken hat den Wortlaut des betreffenden Eintrags zu enthalten. 
Außerdem ist auf jedes solches Schreiben in einer besonders in die Augen fallenden 
Form der Vermerk zu setzen: 
„Dieses Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Ver- 
schreibung.“ 
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter 
Forderungen geschieht gegen Quittung an Denjenigen, welcher sich bei der Staatsschulden- 
Verwaltung als berechtigt zum Empfange ausweist, und zwar entweder durch die Staats- 
schuldenbuchhalterei oder durch eine von der Staatsschulden-Verwaltung zu bestimmende 
Kassenstelle. Die Prüfung der Identität des Empfängers liegt letzterenfalls der aus- 
liefernden Stelle ob. 
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des Deutschen Reichs 
beantragt, so ist die Staatsschulden-Verwaltung ermächtigt, diesem Antrage zu ent- 
sprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der 
Posteinlieferungsschein dient als Quittung. 
3. Die Mittheilung der in Gemäßheit § 14 des Gesetzes zu erlassenden Benach- 
richtigungsschreiben geschieht durch die Post und zwar, sofern der Betheiligte dies bestimmt 
hat, mit der Bezeichnung: „Einschreiben,"“ sonst mittelst gewöhnlichen Briefs. 
&. Die Hinterlegung von Schuldverschreibungen erfolgt unter Beifügung einer 
Abschrift des gelöschten Kontos bei dem Amtsgerichte zu Dresden. Dem letzteren sind 
auf Verlangen auch die auf das Konto bezüglichen Akten zur Einsichtnahme mitzutheilen. 
Die Betheiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen. 
§69. 1. Die Zahlung der Renten kann erfolgen: 
à) durch die Staatsschuldenkasse in Dresden; 
b) durch die Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig; 
0) durch die Hauptsteuerämter zu Chemnitz, Zwickau und Plauen:;
	        

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