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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1885
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
51
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Full text

— 23 — 
Von den zum Bahnbaue aus der Herzoglichen Staatskasse abgehobenen Baugeldern 
werden in gleicher Weise, wie dies beim Baue Königlich Sächsischer Staatseisenbahnen 
geschieht, Bauzinsen nach Höhe von vier Prozent jährlich bis zum Tage der Betriebs— 
eröffnung berechnet und in die Baurechnung, beziehentlich das Baukapital aufgenommen. 
Artikel 5. 
Der Herzoglich Sächsischen Regierung steht nicht nur vermöge Ihrer landespolizei- 
lichen Hoheit, sondern auch in Berücksichtigung Ihres finanziellen Interesses die Beauf- 
sichtigung des Baues der Bahn zu. Es sollen Ihr daher, soweit Sie es wünscht, die 
Entwürfe für Kunst= und Hochbauten, sowie die Gleis= und Gebäudepläne für Stations- 
und Haltestellen= Anlagen, endlich auch die abzuschließenden Gedingeverträge vorgelegt 
werden und Ihr die Einsicht aller Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen freistehen. 
Die nach Maßgabe der Vorschriften für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnbau- 
verwaltung abzulegenden Baurechnungen werden der Herzoglich Sächsischen Regierung 
zur Prüfung vorgelegt werden. 
Wegen des in dieser Beziehung, sowie hinsichtlich der Abhebung der Baugelder zu 
beobachtenden Verfahrens wird besondere Vereinbarung vorbehalten und hierbei auf thun- 
lichste Geschäftsvereinfachung Bedacht genommen werden. 
Artikel 6. 
Der Anschluß etwaiger Zweiglinien an die Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn wird 
unter Vorbehalt der solchenfalls zu treffenden speciellen Vereinbarungen von beiden Re- 
gierungen gestattet. 
Artikel 7. 
Der Betrieb der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn wird für immer (vergl. jedoch 
Artikel 13) der Königlich Sächsischen Regierung pachtweise übertragen. 
Dieselbe bezieht sämmtliche aus dem Betriebe der Bahn und der Benutzung des 
Bahnareals, sowie der zur Bahn gehörigen Anlagen zu erzielenden Einnahmen aller 
Art und bestreitet sämmtliche durch den Betrieb der Bahn und die Erhaltung derselben 
in betriebsfähigem Zustande erwachsenden Ausgaben, einschließlich der zur Sicherung der 
Bahnobjekte gegen Feuersgefahr etwa erforderlichen Versicherungsbeträge. 
Von dem Betriebe der Bahn werden staatliche Steuern keiner Art erhoben; auch 
ruht, so lange die Herzoglich Sächsische Regierung Eigenthümerin der Bahn ist, die 
Grundsteuer. Soweit communale Abgaben nach Maßgabe der staatlichen Grundsteuer 
veranlagt werden, werden dieselben auf die gleiche Zeitdauer ebenfalls nicht erhoben. 
Dagegen werden andere communale Abgaben, welche nach Maßgabe gesetzlicher oder
	        

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