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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
52
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Full text

— 100 — 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit 
besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der in § 3 angegebenen Gesichtspunkte geschehen. 
65. Die Entnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der 
auf die Impfung folgenden Woche stattfinden. 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und un- 
verletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen. 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem 
Falle zum Abimpfen benutzt werden. 
Mindestens zwei Blattern müssen am Abimpfling uneröffnet bleiben. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung 
der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
& 6. Nur solche Lymphe darf zur Impfung benntzt werden, welche aus den Blattern 
freiwillig austritt und mit bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eider enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll 
mittelst eines reinen Glasstabes geschehen. 
& 7. Die Aufbewahrung der Lymphe in flüssigem Zustande hat in reinen, gut ge- 
schlossenen Kapillarröhren oder Glasgefäßen von 1 bis 2 cem Jnhalt zu geschehen. 
Zur Aufbewahrung in trocknem Zustande sind Platten oder Gefäße aus Glas oder 
Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benntzen. 
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reinig- 
ung und Desinfection (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten Male be- 
nutzt werden. 
Die aufbewahrte Lymphe ist vor einer Abkühlung bis auf den Gefrierpunkt und 
vor einer Erwärmung auf mehr als 500 C. zu schützen; die in trocknem Zustande auf- 
bewahrte Lymphe außerdem noch vor Feuchtigkeit. 
# . Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe er- 
halten hat. Insbesondere hat er bei Aufbewahrung von Menschenlymphe den Namen 
der Abimpflinge und den Tag der erfolgten Entnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst 
ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht 
entstehen kann. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres auf- 
zubewahren. 
§#9. Es empfiehlt sich, die Kinder nicht früher zu impfen, als bis sie das Alter 
von drei Monaten überschritten haben.
	        

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