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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
52
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Full text

— 107 — 
sämmtlicher Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben innerhalb des Gemeinde— 
bezirks, soweit dieselben nicht nach § 5 mit Erfolg Befreiung in Anspruch genommen 
haben, nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 15. April 1884, die amtliche 
Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u V.= 
Bl. S. 1319, einzuladen. 
# B. Zu diesem Behufe ist von der Ortsbehörde vor Einberufung der Versammlung 
ein Verzeichniß der Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben, sowie der Zahl 
dieser Thiere nach Maßgabe des anliegenden Schemas A aufzustellen. Das Verzeichniß 
muß mindestens 14 Tage lang vor der Einberufung ausliegen. Der Ort, wo dies ge- 
schieht, sowie die Zeit, ist vorher ebenfalls in Gemäßheit obigen Gesetzes vom 15. April 
1884 bekannt zu machen. 
84. Stimmberechtigt sind bei der Beschlußfassung über Bildung der Genossen- 
schaft sämmtliche Besitzer von vorbezeichneten Thieren im Gemeindebezirke. 
Steht ein solcher Viehbestand mehreren Besitzern gemeinschaftlich zu, so ist nur Einer 
stimmberechtigt und hat unter denselben das männliche Geschlecht, sowie weiterhin Der- 
jenige, welcher im Orte wohnhaft ist, den Vorzug. Zwischen Gleichberechtigten entscheidet 
im Mangel einer Vereinbarung das höhere Alter und erforderlichen Falls das Loos. 
Das Stimmrecht ist in Person oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Stell- 
vertreter auszuüben. 
Für Ehefrauen haben deren Ehemänner, für Unmündige und sonstige Unselbst- 
ständige, sowie für juristische Personen, deren geordnete Vertreter die Stimme ab- 
zugeben. 
Der Besitz jeder Kuh und jeder über ein Jahr alten Kalbe gewährt Eine Stimme. 
Niemand kann jedoch mehr als ein Dritttheil der jeweilig vertretenen Stimmen haben. 
§ 5. Diejenigen Rindviehbesitzer eines Gemeindebezirkes, welche für ihren Vieh- 
bestand eigene Zuchtbullen halten und solche nicht gegen Entgeld benutzen lassen, sind be- 
rechtigt, außerhalb der Zuchtgenossenschaft zu verbleiben, dafern sie dieses Recht in An- 
spruch nehmen und eine Erklärung darüber spätestens bis zum Ende des siebenten Tages 
nach Bekanntmachung und Beginn der Auslegung des Verzeichnisses (8 3) vor der Orts- 
behörde abgeben. 
Das Gleiche gilt von den Mitgliedern bereits bestehender Bullenhaltungsgenossen- 
schaften und solcher Altgemeinden, welche ebenfalls einen gemeinschaftlichen Zuchtbullen 
halten. (Vergleiche § 21.) 
Sonstige Einsprüche gegen das Verzeichniß können von den Betheiligten bei der 
Ortsbehörde ebenfalls bis zum Ende des siebenten Tages nach Bekanntmachung oder 
Beginn der Auslegung des Verzeichnisses erhoben werden. 
177
	        

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