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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 32. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung. Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Öffentlich rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kompetenzkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwaltungsstreitsache.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Theil.
  • Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse sowie des Rechtes zum Erlasse polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften im Schutzgebiete der Marschallinseln.
  • Ermächtigung der Gouverneure zur Urlaubsertheilung auch an höhere Beamte.
  • Lootsen-Ordnung für den Hafen von Dar-es-Salam.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1901.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung, betreffend die Wagenabgabe in Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 27. Oktober 1901, betr. die Erhebung von Wagenabgaben.
  • Beschluß des Bezirksgerichts Windhoek, betr. die Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handelsregister.
  • Vorschriften, betr. die gesundheitliche Kontrolle der den Hafen von Jaluit anlaufenden Seeschiffe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 40 — 
8 13t. 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den §§ 130 bis c 
bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Reichs= und 
Landesbehörden besondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach Ansicht des 
beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein= oder 
Durchfuhr zu desinfiziren. 
8 138g. 
Will ein Schiff in den Fällen der 58 13b bis 13e sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht 
unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter 
Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Bilgewassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befind- 
lichen Wasservorraths durch gutes Trink= und Gebrauchswasser und dergl.) seine Waaren zu löschen und 
die an Bord befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen 
sügen, an Land zu setzen. 
8 14. 
Auf das Lootsen- und Sanitätspersonal, welches mit den der gesundheitspolizeilichen Kontrolle 
unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen angeordneten Ver- 
kehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln werden von der vorgesetzten Behörde bestimmt. 
* 15. . 
Die Entscheidung darüber, wo die in den 88 6 bis 13 erwähnten Maßregeln ausgeführt werden, 
richtet sich nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen. 
8 16. 
Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegendes Schiff (8 1) an einer Insel 
des Schutzgebietes, so sind die erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung zu treffen. 
Läuft ein solches Schiff den Hafen von Jaluit als Nothhafen an, so kann es daselbst, um die 
erforderliche Hülse zu erhalten, für die Dauer des Nothfalles nach Hissung der gelben Flagge (§ 2) unter 
Bewachung und unter Beachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmaßregeln liegen bleiben. 
s 17. 
Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften dieser Verordnung nicht Anwendung. 
§ 18. 
Die von dem Schiffe für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle zu entrichtende Gebühr beträgt 
20 Mark. 
§ 19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sowie gegen die von den zuständigen 
Behörden in Ausführung derselben getroffenen Anordnungen werden, insoweit nicht nach den bestehenden 
Strafgesetzen eine Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark geahndet, an deren Stelle im 
Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der in Jaluit erfolgten Bekanntmachung in Kraft. 
Jaluit, den 5. August 1901. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) Brandeis. 
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
Dr. Meyer den Rothen Adler-Orden 4. Klasse mit Schwertern zu verleihen. 
Dem im Auswärtigen Amt als Hülfsarbeiter beschäftigten Privatdozent in der philosophischen 
Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin Dr. Helfferich ist das Prädikat „Professor“ 
beigelegt worden.
	        

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