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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 52.) Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 52.) Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf der Verbindungsbahn Leipzig, Bayrischer Bahnhof-Plagwitz-Lindenau betreffend. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Fleischer-Innung zu Dresden betreffend. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der Döbeln-Oschatzer Staatseisenbahn betreffend. (56)
  • No. 57.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Schlettau nach Crottendorf betreffend. (57)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 592 — 
die Zustellung durch die Post oder durch verpflichtete Boten bewirken will. Inwieweit 
sich hierbei die Verwaltungsbehörden des amtsgerichtlichen Dienerpersonals sowie der 
Arresthausbeamten der Gerichtsgefängnisse bedienen dürfen, richtet sich nach den hierüber 
bestehenden besonderen Vorschriften. 
Patentarische Zufertigungen sind von der Zustellung durch die Post ausgeschlossen. 
83. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur zulässig bei Zufertigungen 
an Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn bei einer außerhalb des deutschen 
Reichs zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften 
unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. 
& 4. Hinsichtlich der Zustellung von Zufertigungen durch Beauftragung oder Er— 
suchen einer anderen Behörde bewendet es bei den in dieser Beziehung zeither befolgten 
Grundsätzen. Auf das Verfahren der beauftragten oder ersuchten inländischen Verwalt- 
ungsbehörde finden die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls Anwendung. 
6 5. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Commando- 
behörde (Chef der Compagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
66. Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zu- 
gestellt werden soll, angetroffen wird. 
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist die 
außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, 
wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
§&# 7. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht an- 
getroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden 
erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person er- 
folgen. 
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben 
Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des 
Schriftstücks bereit sind. 
8. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie da— 
durch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung bei der Post- 
anstalt oder der Gemeindebehörde (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- 
vorsteher) niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thüre der Wohnung 
zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung 
an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
	        

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