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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 65.) Verordnung, die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 betreffend.
Volume count:
65
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 15 II. Der Weg der Reichsgesetzgebung. 123 
  
  
wachung der Ausführung derselben, also nur Funktionen, welche die Sanktion 
dies Gesetzes bereits voraussetzen !). 
Träger der souveränen Reichsgewalt ist die Gesamtheit der deutschen 
Staaten als ideelle Einheit gedacht; nur von ihr kann daher der eigentliche 
Gesetzgebungsakt, die Sanktion der Reichsgesetze, ausgehen. In allen Fällen 
aber, in denen die Bundesglieder ihren Anteil an der Reichsgewalt auszuüben 
haben, ist der Bundesrat das dafür verfassungsmässig bestimmte Organ, da 
die Mitglieder desselben die Werkzeuge sind, durch welche der Wille der 
Einzelstaaten erklärt wird, und da er durch seinen Beschluss den Willen der 
Einzelstaaten zu einem einheitlichen Gesamtwillen verbindet. Die Sank- 
tionder Reichsgesetzeerfolgtdemnach durcheinen 
Beschluss des Bundesrates?). Da nun der Bundesrat auch an 
der Feststellung des Gesetzes-Inhaltes Anteil nimmt, so kann die Zustim- 
mung des Bundesrates zu dem Inhalte des Gesetzentwurfs mit dem Beschluss, 
denselben zu sanktionieren, in einen und denselben Akt zusammenfallen. 
Aber nicht in allen Fällen werden die beiden Beschlüsse uno actu gefasst. 
Es tritt dies deutlich zu Tage, wenn ein Gesctzesvorschlag vom Bundesrat 
ausgeht und vom Reichstage unverändert angenommen wird; in diesem Falle 
muss der Bundesrat, wenn die Vorlage aus dem Reichstage an ihn zurück- 
gelangt, einen zweiten Beschluss fassen, welcher darauf gerichtet ist, den 
Gesetzentwurf dem Kaiser zur Ausfertigung und Verkündigung zu unter- 
breiten. Dieser Beschluss enthält die Sanktion des Gesetzentwurfs °). 
Die Eingangsformel der Reichsgesetze gibt dem Vorgange, durch welchen ein 
Reichsgesetz zustande kommt, keinen völlig getreuen Ausdruck. Sie ist ganz so ge- 
fasst, als wäre der Bundesrat eine Abteilung der Volksvertretung und das Reich nicht 
ein Bundesstaat, sondern eine Monarchie mit zwei Kammern. Die erfolgte Zustiin- 
mung des Bundesrates wird neben der des Reichstages erwähnt, als wären beide 
gleichartig. Den Gesetzesbefehl erlässt der Kaiser allerdings „im Namen des Reiches‘, 
1) Der von Frickera. a O. S. 16fg. erhobene Einwand, dass das Gesetz erst 
durch die Verkündigung zur rechtlichen Entstehnng komme, also nicht vorher schon 
rechtliche Wirkungen haben könne, beruht auf einem Denkfehler. Nicht das 
sanktionierte Gesetz erzeugt die Verpflichtung zu seiner Verkündigung, sondern an die 
Tatsache, dass ein Gesetz sanktioniert worden ist, knüpft das Verfassungsrecht 
die Verpflichtung des Kaisers, es zu verkündigen. 
2) Dies ist auch die fast einstimmige Ansicht aller Schriftsteller über das Staats- 
recht des Reiches. Vgl. Seydelin v. Holtzend. Jahrb. III S. 2835. Hänel, Stu- 
dien II S.52. ZornI S.413. Schulzell S.118 Jellinek8S.321.G.Mevyer, 
Staatsr. $ 163 (daselbst Note 4 reichliche Literaturangaben) u. Anteil der Reichsorgane 
S. 41ff. Anschütz, Enzykl. S. 601. Dambitsch 8. 171fg. Neuerdings hat 
Kolbow, Archiv f. öff. R. Bd. V S. 97 fg. die Behauptung aufgestellt, dass die Reichs- 
verfassung überhaupt keine Sanktion kenne. Auch Gierke,D. Privatr. $ 18 Note 11 
u.Rosenbergin Hirths Annalen 1900 8. 577 ff. sind der Ansicht, dass die Sanktion 
weder zum Gesetzgebungsverfahren überhaupt erforderlich ist, noch bei Reichsgesetzen 
stattfindet. Der Hauptgrund dieser Schriftsteller, dass die Sanktion in den Verfassungen 
in der Regel nicht besonders erwähnt wird, ist m. E. nicht von Bedeutung; denn die 
Verfassungen enthalten oft gerade das nicht, was selbstverständlich ist und einer aus- 
drücklichen Festsetzung nicht bedürftig erscheint. Erkennt man aber an, dass in jedem 
Gesetz ein Befehl enthalten ist, so ist es auch selbstverständlich, dass jemand diesen 
Befehl erteilen muss, und es ergibt sich aus der allgemeinen Ordnung der Verfassung 
eines Staates zugleich, welches Organ des Staates dazu berufen ist. 
3) Hiergegen hat zwar Gierke (bei Grünhut Bd. VI S. 230) sich erklärt, 
allein sowohl die klare Bestimmung des Art. 7 Ziff. 1 der RV. als die Praxis des Bundes- 
rates, soweit dieselbe bekannt geworden, stehen der hier vertretenen Ansicht zur Seite, 
welcher auch Meyer.a. a. O. 8. 47ff. ZornIS. 414. Hänel, Studien II 8. 52. 
Seydel, Kommentar S. 117 Frormann 8. 62fg. sich angeschlossen haben.
	        

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