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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1889
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
55
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (34)
  • Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
  • No. 35.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der Königlich Sächsischen und der K.K. österreichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 betreffend. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf betreffend. (39)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 62 — 
Staatseisenbahnbeamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstell— 
ung rücksichtlich der Disciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde: dieselben haben aber, insoweit sie 
außerhalb des Gebietes des Königreiches Sachsen stationirt werden, einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Staats- 
gebietes, innerhalb dessen sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen der be- 
treffenden zuständigen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Re- 
verse werden der betreffenden Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Oualifikation auf 
Artikel 6. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen, 
wo es seitens der betreffenden Landesregierung für erforderlich erachtet wird, eine ge- 
eignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, meubliren, im guten Stande er- 
halten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum 
Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen 
alle Mitglieder der Land= und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich 
durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 7. 
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder- 
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken werden 
der betreffenden Landesregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen 
Interessen vorgelegt werden. 
Die Auphebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Landesregierung erfolgen. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung erklären sich 
für den Fall, wenn die Wolfsgefährt-Weischlitzer Bahn von ihrem jetzigen Endpunkte bei 
Wolfsgefährt aus eine selbstständige Fortsetzung in nördlicher Richtung zum Anschlusse 
an den Bahnhof Gera-Pforten der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera erhalten sollte, im Vor-
	        

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