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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1889
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
55
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (34)
  • Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
  • No. 35.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der Königlich Sächsischen und der K.K. österreichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 betreffend. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf betreffend. (39)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 63 — 
aus damit einverstanden, daß alsdann die Station Wolfsgefährt als Station der König— 
lich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung aufgelassen wird. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel 8. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er— 
weiterungen an den Bahnanlagen erforderlich, so werden die Großherzoglich Sächsische 
und die Fürstlich Reußische Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb 
Ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum für Eisen— 
bahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich 
Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich 
entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze 
festgestellt und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Regierung 
mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die Linie Wolfsgefährt-Weischlitz nothwendig machen sollten, werden nur 
nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
Regierung, soweit die in dem Staatsgebiete einer jeden gelegene Bahnstrecke von der 
betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn berührten Landestheile der 
Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung in gleicher Weise 
berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch 
im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragsschließenden Regierungen hin- 
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unter- 
schied machen.
	        

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