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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1889
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889.
Volume count:
55
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (34)
  • Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
  • No. 35.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der Königlich Sächsischen und der K.K. österreichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 betreffend. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf betreffend. (39)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 64 — 
Artikel 12. 
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend 
sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen der betheiligten 
Staaten die Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Großherzoglich 
Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach 
Verhältniß der Länge der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen 
Strecke zu der Gesammtlänge der Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, der Be— 
steuerung unterzogen. 
Die vertragsschließenden Regierungen behalten sich vor, eine Vereinbarung zu 
treffen, vermöge welcher diese Besteuerung in beiden dazu berechtigten Staaten als eine 
gemeinschaftliche bewirkt wird. So lange eine solche Vereinbarung nicht zu Stande 
kommt, erfolgt die Besteuerung des jährlichen Reinertrages nach Maßgabe der innerhalb 
der einzelnen Staatsgebiete jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Zwischen den vertragsschließenden Regierungen besteht Einverständniß darüber, daß 
im Falle einer späteren Fortführung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn in nörd— 
licher Richtung zum Anschluß an den Bahnhof Gera-Pforten der Gößnitz-Geraer Bahn 
der jährliche Reinertrag für die ganze sich alsdann vom Bahnhofe Gera-Pforten bis 
Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie ermittelt, und daß der von diesem Gesammtrein— 
ertrage auf jeden der betheiligten Staaten entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge 
der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammt— 
länge der Eisenbahnlinie Gera-Pforten-Weischlitz berechnet werden soll. 
Artikel 13. 
Der unter dem 19. December 1871 zwischen der Königlich Sächsischen, der Groß- 
herzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ältere Linie Regierung über die An- 
legung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn abgeschlossene Staatsvertrag sammt dem 
dazu gehörigen Schlußprotokolle wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der 
vormaligen Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige 
von Sachsen unter dem 13. April 1872, von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzoge von Sachsen unter dem 11. April 1872 und von Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Reuß ältere Linie unter dem 23. März 187 2 ertheilte Concession außer Kraft. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Aus- 
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
	        

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