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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1889
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889.
Volume count:
55
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, sowie dem Fürsthenthume Reuß ä. L. bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (34)
  • Staatsvertrag betreffend den Erwerb sowie die Übernahme der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn.
  • No. 35.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der Königlich Sächsischen und der K.K. österreichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 betreffend. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf betreffend. (39)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 74 — 
Artikel 10. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er— 
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so wird die Fürstlich Reußische Regierung 
bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihres Gebietes geltenden Bestimmungen 
über Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 11. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltend— 
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig 
mitgetheilt. 
Artikel 12. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze 
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die Linie Greiz-Brunn nothwendig machen sollten, werden nur nach ein— 
geholter Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung, soweit die in dem Staats— 
gebiete Derselben gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maßregel berührt wird, in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 13. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Greiz-Brunner Eisenbahn berührten Landestheile der Fürstlich 
Reußischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebiets- 
theile und weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der ver- 
tragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der 
Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 14. 
Der von der Greiz-Brunner Eisenbahn, einschließlich ihrer innerhalb des Königlich 
Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecke, alljährlich erzielte Reinertrag, für dessen 
Ermittelung die von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die ein- 
zelnen Linien des Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden 
Rentabilitätsberechnungen maßgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den 
gesetzlichen Bestimmungen des Fürstenthums Reuß die innerhalb Desselben gelegene 
Strecke der Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Fürstlich Reußischen 
Regierung der Besteuerung unterzogen.
	        

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